Artikel 11 VO (EU) 2016/1239

Übertragung

Bei Beantragung einer Übertragung durch den Lizenzinhaber sind die Angaben über den Übernehmer und das Datum dieser Eintragung in der Lizenz im Einklang mit dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen. Die Übertragung wird von der erteilenden Behörde bestätigt.

Bei einer Rückübertragung auf den Lizenzinhaber bestätigt die erteilende Behörde die Rückübertragung und das Datum dieser Rückübertragung auf der Lizenz im Einklang mit dem Merkblatt über Ein- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der Bestätigung durch die erteilende Behörde an wirksam.

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