Artikel 10 VO (EU) 2016/1239
Abschreibung und Bestätigung
(1) In den Vorschriften über das Verfahren für die Erteilung elektronischer Lizenzen ist die Behörde benannt, die für die Angabe der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Menge auf der Lizenz zuständig ist, und der Zugang zu diesen Informationen für den Anmelder und die erteilende Behörde geregelt.
(2) Auf Papierlizenzen trägt die Zollbehörde die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge ein und bestätigt den Eintrag oder sie bestätigt, sofern dies nach nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, die vom Anmelder angegebene Menge in den Feldern 29 und 30 des „Exemplars für den Inhaber” , versieht dieses Exemplar mit einem Bestätigungsvermerk und sendet es an den Anmelder oder, falls spezifische Rechtsvorschriften dies erfordern, an die erteilende Behörde zurück.
(3) Entspricht die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte bzw. die ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz angegebenen Menge, so berichtigt die Zollbehörde den Eintrag auf der Lizenz und gibt die tatsächliche Menge unter Berücksichtigung der auf der Lizenz noch verfügbaren Menge an.
(4) Reicht der Platz für Abschreibungen auf der Papierlizenz oder -teillizenz nicht aus, so können die Behörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.
(5) Als Datum der Abschreibung gilt das Datum, an dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen wird.
(6) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Behörde die in diesem Artikel genannten Aufgaben für elektronische Lizenzen wahrnimmt, und veröffentlichen diese Informationen auf ihrer öffentlichen Website.
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