Artikel 9 VO (EU) 2016/1239

Zollanmeldung

(1) In der Zollanmeldung wird anhand eines spezifischen Codes und der Ausstellungsnummer gemäß Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(1), die bei Einfuhrlizenzen in Feld 25 und bei Ausfuhrlizenzen in Feld 23 angegeben oder gegebenenfalls gemäß Anhang I Nummer 4 in Feld 2 eingetragen ist, auf die betreffende Lizenz oder Teillizenz verwiesen.

(2) Über die IT-Anwendungen der erteilenden Behörde kann der Zollbehörde ein direkter Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gewährt werden. Steht kein direkter Zugang zur Verfügung, übermittelt der Anmelder oder die erteilende Behörde der Zollbehörde die Lizenz oder Teillizenz in elektronischem Format.

Wenn sich die IT-Anwendungen der erteilenden Behörde oder Zollbehörde nicht für die Anwendung von Unterabsatz 1 eignen, können Papierlizenzen oder -teillizenzen übermittelt werden.

(3) Der Anmelder legt der Zollbehörde das „Exemplar für den Inhaber” der Papierlizenz oder -teillizenz vor oder hält es für die Zollbehörden gemäß Artikel 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bereit.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

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