ANHANG I VO (EU) 2016/1239

MUSTER GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1

ANLEITUNG

1.
Die Formblätter für die Lizenzen sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht.

Die erteilende Behörde kann jedoch vorschreiben, dass die Antragsteller nicht den gesamten in Unterabsatz 1 genannten Formblattsatz, sondern lediglich den Antrag ausfüllen.

2.
Kann die Menge, für die die Lizenz erteilt wird, infolge einer Unionsmaßnahme niedriger sein als die ursprünglich beantragte Menge, so müssen die beantragte Menge und die Höhe der entsprechenden Sicherheit nur in dem Lizenzantrag angegeben werden.
3.
Die Formblätter für die Teillizenz sind zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1 und dem Exemplar Nr. 2 besteht.
4.
Der das Dokument ausstellende Mitgliedstaat wird in Feld 2 mit dem entsprechenden Ländercode angegeben. Die erteilende Behörde kann Nummern zur Identifizierung des Dokuments hinzufügen.

Mitgliedstaat Ländercode
Belgien BE
Bulgarien BG
Tschechische Republik CZ
Dänemark DK
Deutschland DE
Estland EE
Irland IE
Griechenland EL
Spanien ES
Frankreich FR
Kroatien HR
Italien IT
Zypern CY
Lettland LV
Litauen LT
Luxemburg LU
Ungarn HU
Malta MT
Niederlande NL
Österreich AT
Polen PL
Portugal PT
Rumänien RO
Slowenien SI
Slowakei SK
Finnland FI
Schweden SE
Vereinigtes Königreich UK

5.
Die erteilende Behörde kann die Lizenzen und die Teillizenzen bei ihrer Erteilung in Feld 23 (Ausfuhrlizenz) oder Feld 25 (Einfuhrlizenz) mit einer Ausstellungsnummer versehen.
6.
Die Anträge, Lizenzen und Teillizenzen sind mit Schreibmaschine oder elektronisch auszufüllen.
7.
Die erteilende Behörde kann jedoch den Antragstellern gestatten, die Anträge von Hand mit Tinte oder Kugelschreiber und in Großbuchstaben auszufüllen.

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