ANHANG II VO (EU) 2016/1239

TEIL I

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

A.
Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
100620 Geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] 30 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
100630 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] 30 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
10064000 Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] 1 EUR/t bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
B.
Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
1701 Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden(1)(2) 20 EUR/t bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
C.
Saatgut (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und Anhang I Teil V der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
ex12079920 Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten (3) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt
D.
Flachs und Hanf (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h und Anhang I Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
53021000 Hanf, roh oder geröstet (4) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt
E.
Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i und Anhang I Teil IX der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
07032000 Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](5) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex07039000 Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](5) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
F.
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j und Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
ex07108095 Knoblauch(6) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex07109000 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex07119080 Knoblauch(6) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex07119090 Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex07129090 Knoblauch(6) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch(6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) 50 EUR/t 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
G.
Andere Erzeugnisse (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe x und Anhang I Teil XXIV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
12079991 Hanfsamen, nicht zur Aussaat (8) bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt
H.
Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe u und Anhang I Teil XXI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
ex22071000 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex22072000 Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex22089091 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
ex22089099 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind 1 EUR/hl bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2

TEIL II

Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]

A.
Reis (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Anhang I Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
100620 Geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ) 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
100630 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 3 EUR/t bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2
B.
Zucker (Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Anhang I Teil III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
KN-Code Warenbezeichnung Betrag der Sicherheit Gültigkeitsdauer
1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest(9) 11 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2(10)

17026095

17029095

Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose(9) 4,2 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2(10)
21069059 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup(9) 4,2 EUR/100 kg bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2(10)

Fußnote(n):

(1)

Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(2)

Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 17019910 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).

(3)

Keine Sicherheit erforderlich.

(4)

Keine Sicherheit erforderlich.

(5)

Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(6)

Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch” nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch” , „Elefantenknoblauch” , „Knollenknoblauch” oder „Riesenknoblauch” , wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.

(7)

Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(8)

Keine Sicherheit erforderlich.

(9)

Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.

(10)

Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.