ANHANG II VO (EU) 2016/1239
TEIL I
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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100620 | Geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ), einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] | 30 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] | 30 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
10064000 | Bruchreis, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen] | 1 EUR/t | bis zum Ende des zweiten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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1701 | Alle Erzeugnisse, die im Rahmen anderer Präferenzregelungen als Zollkontingenten eingeführt werden(1)(2) | 20 EUR/t | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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ex12079920 | Zur Aussaat bestimmte Samen von Hanfsorten | (3) | bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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53021000 | Hanf, roh oder geröstet | (4) | bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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07032000 | Knoblauch, frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](5) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex07039000 | Andere Gemüse der Allium spp., frisch oder gekühlt, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](5) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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ex07108095 | Knoblauch(6) und Allium ampeloprasum, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex07109000 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex07119080 | Knoblauch(6) und Allium ampeloprasum, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex07119090 | Mischungen von Gemüsen, die Knoblauch(6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex07129090 | Knoblauch(6) und Allium ampeloprasum und Mischungen von Gemüse, die Knoblauch(6) und/oder Allium ampeloprasum enthalten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, einschließlich der im Rahmen von Zollkontingenten eingeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen](7) | 50 EUR/t | 3 Monate vom Tag der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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12079991 | Hanfsamen, nicht zur Aussaat | (8) | bis zum Ende des sechsten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben etwas anderes bestimmt |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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ex22071000 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex22072000 | Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex22089091 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
ex22089099 | Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellt, die in Anhang I AEUV aufgeführt sind | 1 EUR/hl | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
TEIL II
Verzeichnis der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 [Lizenzen]
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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100620 | Geschälter Reis ( „Cargo-Reis” oder „Braunreis” ) | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
100630 | Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert | 3 EUR/t | bis zum Ende des vierten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2 |
KN-Code | Warenbezeichnung | Betrag der Sicherheit | Gültigkeitsdauer |
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1701 | Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest(9) | 11 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2(10) |
17026095 17029095 |
Andere Zucker, fest, und Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen, außer Lactose, Glucose, Maltodextrin und Isoglucose(9) | 4,2 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2(10) |
21069059 | Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup(9) | 4,2 EUR/100 kg | bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Lizenz gemäß Artikel 7 Absatz 2(10) |
Fußnote(n):
- (1)
Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (2)
Mit Ausnahme der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 17019910 mit Ursprung in der Republik Moldau gemäß dem Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1) sowie der Präferenzeinfuhren von Zucker des KN-Codes 1701 mit Ursprung in Georgien gemäß dem Beschluss 2014/494/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 1).
- (3)
Keine Sicherheit erforderlich.
- (4)
Keine Sicherheit erforderlich.
- (5)
Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (6)
Dies schließt auch Erzeugnisse ein, bei denen das Wort „Knoblauch” nur Teil der Bezeichnung ist. Solche Begriffe können sein „Soloknoblauch” , „Elefantenknoblauch” , „Knollenknoblauch” oder „Riesenknoblauch” , wobei diese Aufzählung nicht erschöpfend ist.
- (7)
Die Einfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (8)
Keine Sicherheit erforderlich.
- (9)
Die Ausfuhrlizenzpflicht gilt bis 30. September 2017.
- (10)
Für Mengen unter 10 t darf der Beteiligte nicht mehr als eine Lizenz für ein und dieselbe Ausfuhr in Anspruch nehmen.
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