Präambel VO (EU) 2016/1375

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010(1), insbesondere auf Artikel 45,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die im Beschluss 2010/413/GASP des Rates(2) umgesetzt.
(2)
Der Rat hat am 18. Oktober 2015 die Verordnung (EU) 2015/1861(3) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 angenommen.
(3)
Mit der Verordnung (EU) 2015/1861 wurden unter anderem die Anhänge I und III aufgenommen und Anhang VIIB geändert. Anhang I umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG) aufgeführten Artikel, einschließlich Gütern, Technologien und Software. Anhang III umfasst die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien. Anhang VIIB enthält eine Liste von Grafiten und Metallen in Roh- oder Halbzeugform.
(4)
Nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist die Kommission befugt, die Anhänge I, III und VIIB zu ändern. Im Einklang mit diesem Artikel und im Hinblick auf die Erleichterung der Durchführung sollten die Anhänge I und III durch Informationen ergänzt werden, die eine bessere Identifizierung der in diesen Anhängen aufgeführten Güter erlauben, indem auf bestehende Codes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates(4) Bezug genommen wird. Darüber hinaus sollten auch bestimmte technische Änderungen des Anhangs VIIB vorgenommen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1.

(2)

Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 vorgesehenen Maßnahmen über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39).

(3)

Verordnung (EU) 2015/1861 des Rates vom 18. Oktober 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 274 vom 18.10.2015, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1).

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