Artikel 1 VO (EU) 2016/1380

(1) Für die Zwecke einer Kumulierung gemäß Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und abweichend von Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ist Ecuador im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. April 2016 berechtigt, die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 160414 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 16042070 zu verwenden.

Der Ursprungsnachweis für die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 97l der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt.

(2) Für die Zwecke einer Kumulierung gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und abweichend von Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung ist Ecuador im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 berechtigt, die Vormaterialien mit Ursprung in Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama bei der Herstellung von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen und echten Bonitos der HS-Unterposition 160414 sowie von zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischen, echten Bonitos und anderen Fischen der Euthynnus-Arten der KN-Unterposition 16042070 zu verwenden.

Der Ursprungsnachweis für die in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausgestellt.

(3) Die zuständigen Behörden Ecuadors, die ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse ausstellen, können sich auch auf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 stützen, die von den zuständigen Behörden Kolumbiens, Perus, Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras, Nicaraguas oder Panamas im Einklang mit dem Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits bzw. dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits ausgestellt wurde.

(4) Ecuador stellt sicher, dass die für die Anwendung der Kumulierung mit Kolumbien, Peru, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua oder Panama erforderlichen Maßnahmen auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden eingeführt werden.

(5) Es wird davon ausgegangen, dass der Hinweis auf die „besonderen Umstände” nach Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auch für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Erzeugnisse gilt, für die zum Zeitpunkt der Ausfuhr kein Ursprungszeugnis nach Formblatt A ausgestellt wurde.

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