Artikel 2 VO (EU) 2016/1380
Bis zum 31. Januar 2017 übermitteln die zuständigen Behörden Ecuadors der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen und der Warenwerte, für die Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für die Zwecke der in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Abweichung ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse.
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