Artikel 12 VO (EU) 2016/1388
Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Frequenz
1. Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze müssen in der Lage sein, die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb in den in Anhang I aufgeführten Frequenzbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten.
2. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der VNB kann mit dem relevanten ÜNB breitere Frequenzbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb vereinbaren. Sind breitere Frequenzbereiche oder längere Mindestzeiträume für den Betrieb wirtschaftlich und technisch möglich, darf der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der VNB seine Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
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