Artikel 13 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Spannung

1. Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss müssen in der Lage sein, die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb in den in Anhang II aufgeführten Spannungsbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten.

2. Betriebsmittel von Verteilernetzen, die dieselbe Anschlussspannung haben wie der Netzanschlusspunkt mit dem Übertragungsnetz, müssen in der Lage sein, die Verbindung mit dem Netz und den Betrieb in den in Anhang II aufgeführten Spannungsbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten.

3. Der Spannungsbereich am Netzanschlusspunkt wird durch die Spannung am Netzanschlusspunkt in Bezug auf die Referenzspannung 1 pu (Per-Unit-Spannung) ausgedrückt. Auf der Netzspannungsebene 400 kV (alternativ oft 380-kV-Ebene) entspricht der Referenzwert 1 pu 400 kV, auf anderen Netzspannungsebenen kann sich der Basiswert für die Per-Unit-Spannung bei den einzelnen Netzbetreibern eines Synchrongebiets unterscheiden.

4. Liegt die Basisspannung für die pu-Werte zwischen 300 kV und 400 kV (einschließlich), kann der relevante ÜNB in Spanien bestimmen, dass Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein müssen, die Verbindung mit dem Netz im Spannungsbereich 1,05 pu bis 1,0875 pu zeitlich unbegrenzt aufrechtzuerhalten.

5. Beträgt die Basisspannung für die pu-Werte 400 kV, können die relevanten ÜNB im Synchrongebiet Baltische Staaten bestimmen, dass Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein müssen, die Verbindung mit dem 400-kV-Netz in den Spannungsbereichen und Zeiträumen aufrechtzuerhalten, die für das Synchrongebiet Kontinentaleuropa gelten.

6. Wenn ein relevanter ÜNB dies verlangt, müssen Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss oder Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein, sich bei bestimmten Spannungen automatisch vom Netz zu trennen. Die Bestimmungen und Einstellungen für eine solche automatische Trennung werden zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. dem VNB vereinbart.

7. In Bezug auf Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss, die am Netzanschlusspunkt eine Spannung von weniger als 110 kV aufweisen, legt der relevante ÜNB fest, für welchen Spannungsbereich am Netzanschlusspunkt die an das jeweilige Übertragungsnetz angeschlossenen Verteilernetze ausgelegt sein müssen. Betriebsmittel von VNB, die dieselbe Anschlussspannung haben wie der Netzanschlusspunkt mit dem Übertragungsnetz, müssen so ausgelegt sein, dass sie diesem Spannungsbereich standhalten.

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