Artikel 14 VO (EU) 2016/1388

Kurzschlussfähigkeit

1. Der relevante ÜNB bestimmt auf der Grundlage der Nennkurzschlussfähigkeit der technischen Anlagen seines Übertragungsnetzes den maximalen Kurzschlussstrom am Netzanschlusspunkt, dem die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss standhalten muss.

2. Der relevante ÜNB legt dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss eine Schätzung der am Netzanschlusspunkt zu erwartenden minimalen und maximalen Kurzschlussströme als Netzäquivalent vor.

3. Nach einem nicht geplanten Ereignis informiert der relevante ÜNB den Eigentümer der betroffenen Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder den Betreiber des betroffenen Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss so bald wie möglich, spätestens jedoch eine Woche nach dem Ereignis, über die Änderungen oberhalb eines Schwellenwertes für den maximalen Kurzschlussstrom aus dem Netz des relevanten ÜNB, dem die betreffende Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder das betreffende Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Absatz 1 standhalten muss.

4. Der in Absatz 3 genannte Schwellenwert wird vom Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss für seine Anlage oder vom Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss für sein Netz festgelegt.

5. Vor einem geplanten Ereignis informiert der relevante ÜNB den Eigentümer der betroffenen Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder den Betreiber des betroffenen Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss so bald wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Ereignis, über Änderungen oberhalb eines Schwellenwertes für den maximalen Kurzschlussstrom aus dem Netz des relevanten ÜNB, dem die betreffende Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder das betreffende Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Absatz 1 standhalten muss.

6. Der in Absatz 5 genannte Schwellenwert wird vom Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss für seine Anlage oder vom Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss für sein Netz festgelegt.

7. Der relevante ÜNB fordert vom Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. vom Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss Informationen über den Kurzschlussbeitrag dieser Anlage oder dieses Netzes an. Dabei sind mindestens die Netzäquivalenzmodule für das Nullsystem, das Mitsystem und das Gegensystem vorzulegen und nachzuweisen.

8. Nach einem nicht geplanten Ereignis informiert der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss den relevanten ÜNB so bald wie möglich, spätestens jedoch eine Woche nach dem Ereignis, über Änderungen des Kurzschlussbeitrags oberhalb des vom relevanten ÜNB festgelegten Schwellenwertes.

9. Vor einem geplanten Ereignis informiert der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss den relevanten ÜNB so bald wie möglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Ereignis, über Änderungen des Kurzschlussbeitrags oberhalb des vom relevanten ÜNB festgelegten Schwellenwertes.

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