Artikel 15 VO (EU) 2016/1388
Anforderungen hinsichtlich der Blindleistung
1. Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss müssen in der Lage sein, innerhalb eines vom relevanten ÜNB gemäß den folgenden Bedingungen festgelegten Blindleistungsbereichs einen stabilen Betrieb aufrechtzuerhalten:
- a)
- Bei Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss darf der vom relevanten ÜNB für die Blindleistungsaufnahme und -einspeisung festgelegte tatsächliche Blindleistungsbereich nicht breiter sein als 48 % der maximalen Bezugskapazität oder der maximalen Einspeisekapazität (0,9 Leistungsfaktor bei der Aufnahme bzw. der Einspeisung von Wirkleistung), wobei der jeweils höhere Wert Anwendung findet, außer wenn der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss technische oder finanzielle Vorteile für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss nachweist und der relevante ÜNB dies akzeptiert;
- b)
-
bei Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss darf der vom relevanten ÜNB für die Blindleistungsaufnahme und -einspeisung festgelegte tatsächliche Blindleistungsbereich nicht breiter sein als
- i)
- 48 % (d. h. 0,9 Leistungsfaktor) der maximalen Bezugskapazität oder der maximalen Einspeisekapazität bei der Entnahme von Blindleistung, wobei der jeweils höhere Wert Anwendung findet; und
- ii)
- 48 % (d. h. 0,9 Leistungsfaktor) der maximalen Einspeisekapazität bzw. der maximalen Bezugskapazität bei der Einspeisung von Blindleistung, wobei der jeweils höhere Wert Anwendung findet,
außer wenn der relevante ÜNB und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss in einer gemeinsamen Analyse technische oder finanzielle Vorteile nachweisen;
- c)
- der relevante ÜNB und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbaren den Umfang der Analyse, anhand deren mögliche Lösungen geprüft werden, und bestimmen die optimale Lösung für den Blindleistungsaustausch zwischen ihren Netzen, wobei sie die Merkmale der Netze, die Variabilität des Leistungsaustauschs, bidirektionale Flüsse und die Blindleistungskapazitäten des Verteilernetzes berücksichtigen;
- d)
- der relevante ÜNB kann andere Maßeinheiten als den Leistungsfaktor für die Festlegung des Blindleistungsbereichs bestimmen;
- e)
- die Werte für die Blindleistungsbereiche gelten am Netzanschlusspunkt;
- f)
- abweichend von Buchstabe e sind gleichwertige Anforderungen an einem Punkt zu erfüllen, der in einschlägigen Verträgen oder dem nationalen Recht bestimmt wird, wenn sich eine Stromerzeugungsanlage und eine Verbrauchsanlage einen Netzanschlusspunkt teilen.
2. Der relevante ÜNB kann bestimmen, dass Verteilernetze mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein müssen, am Netzanschlusspunkt (bei der Referenzspannung 1 pu) keine Blindleistung einzuspeisen, wenn der Wirkleistungsfluss weniger als 25 % der maximalen Bezugskapazität beträgt. Soweit anwendbar, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass der relevante ÜNB diese Anforderung durch eine gemeinsame Analyse mit dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss begründet. Ist die Bestimmung angesichts der gemeinsamen Analyse nicht ausreichend gerechtfertigt, vereinbaren der relevante ÜNB und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss die erforderlichen Bestimmungen auf der Grundlage der Ergebnisse einer gemeinsamen Analyse.
3. Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe b kann der relevante ÜNB bestimmen, dass das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss den Blindleistungsaustausch am Netzanschlusspunkt im Interesse des gesamten Netzes aktiv regeln muss. Der relevante ÜNB und der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbaren eine Methode zur Durchführung dieser Regelung, um für beide Parteien eine angemessen begründete Höhe der Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Begründung muss einen Zeitplan enthalten, in dem die Schritte und der Zeitplan für die Erfüllung der Anforderung aufgeführt sind.
4. Gemäß Absatz 3 kann der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss verlangen, dass der relevante ÜNB sein Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss hinsichtlich des Blindleistungsmanagements berücksichtigt.
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