Artikel 17 VO (EU) 2016/1388

Bestimmungen hinsichtlich der Regelung

1. Der relevante ÜNB und der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbaren die für die Netzsicherheit relevanten Systeme und Einstellungen der einzelnen Regelungsgeräte der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss.

2. Die Vereinbarung umfasst mindestens die folgenden Aspekte:

a)
isolierter (Netz-)Betrieb;
b)
Dämpfung von Pendelungen;
c)
Störungen des Übertragungsnetzes;
d)
automatischer Übergang zur Notversorgung und Rückkehr zur normalen Netztopologie;
e)
automatisches Wiedereinschalten der Schutzschalter (nach einphasigen Fehlern).

3. Der relevante ÜNB und der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbaren etwaige Änderungen an den für die Netzsicherheit relevanten Systemen und Einstellungen der verschiedenen Regelungsgeräte der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss.

4. Hinsichtlich der Priorität von Schutz- und Regelungseinrichtungen organisiert der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss die Schutz- und Regelungsvorrichtungen der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss gemäß der folgenden (absteigend geordneten) Prioritätsliste:

a)
Schutz des Übertragungsnetzes;
b)
Schutz der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss;
c)
Frequenzregelung (Anpassung der Wirkleistung);
d)
Leistungsbegrenzung.

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