Artikel 2 VO (EU) 2016/1388

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1), Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, Artikel 2 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission(2), Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission(3), Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission(4) und Artikel 2 der Richtlinie 2009/72/EG.

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Verbrauchsanlage” bezeichnet eine Anlage, die elektrische Energie bezieht und an einem oder mehreren Netzanschlusspunkten mit dem Übertragungs- oder Verteilernetz verbunden ist. Verteilernetze und/oder Hilfsversorgungsanlagen von Stromerzeugungsanlagen gelten nicht als Verbrauchsanlagen;
2.
„Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss” bezeichnet eine Verbrauchsanlage, die einen Netzanschlusspunkt mit einem Übertragungsnetz hat;
3.
„Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss” bezeichnet einen Verteilernetzanschluss oder die am Netzanschlusspunkt mit dem Übertragungsnetz genutzten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel;
4.
„Verbrauchseinheit” bezeichnet eine untrennbare Reihe von Anlagen mit Betriebsmitteln, die vom Eigentümer einer Verbrauchsanlage oder einem GVNB aktiv — entweder einzeln oder kollektiv im Rahmen der Lastbündelung durch einen Dritten — geregelt werden können;
5.
„geschlossenes Verteilernetz” bezeichnet ein gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2009/72/EG von den nationalen Regulierungsbehörden oder, falls die Mitgliedstaaten dies vorsehen, von anderen zuständigen Behörden als geschlossenes Verteilernetz eingestuftes Verteilernetz, mit dem in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem geografisch begrenzten Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, wobei keine Haushaltskunden versorgt werden, unbeschadet der gelegentlichen Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden;
6.
„Hauptbetriebsmittel einer Verbrauchsanlage” bezeichnet mindestens eines der folgenden Betriebsmittel: Motoren, Transformatoren und Hochspannungsbetriebsmittel am Netzanschlusspunkt sowie in der Verfahrens-/Produktionsanlage;
7.
„Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss” bezeichnet ein an ein Übertragungsnetz angeschlossenes Verteilernetz, einschließlich Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
8.
„maximale Bezugskapazität” bezeichnet die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder eine Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss am Netzanschlusspunkt aus dem Netz entnehmen kann und die im Netzanschlussvertrag festgelegt oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbart wurde;
9.
„maximale Einspeisekapazität” bezeichnet die maximale kontinuierliche Wirkleistung, die eine Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder eine Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss am Netzanschlusspunkt in das Netz einspeisen kann und die im Netzanschlussvertrag festgelegt oder zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbart wurde;
10.
„Unterfrequenzlastabwurf” bezeichnet eine Handlung, mit der eine Last bei einer Unterfrequenz vom Netz getrennt wird, um das Gleichgewicht zwischen Verbrauch und Erzeugung wiederherzustellen und die Netzfrequenz wieder innerhalb akzeptabler Grenzen zu bringen;
11.
„Unterspannungslastabwurf” bezeichnet eine Handlung, mit der eine Last bei einer Unterspannung vom Netz getrennt wird, um die Spannung wieder innerhalb akzeptabler Grenzen zu bringen;
12.
„Laststufenschalter” bezeichnet ein Gerät zur Änderung des Anzapfpunkts einer Wicklung, mit dem die Umstellung des Transformators auch im Betrieb oder unter Last vorgenommen werden kann;
13.
„Blockieren des Laststufenschalters” bezeichnet eine Handlung, mit der der Laststufenschalter bei einer Unterspannung blockiert wird, um zu verhindern, dass die Transformatoren in einem Gebiet die Spannungen weiter regeln und gering halten;
14.
„Leitwarte” bezeichnet das Betriebszentrum eines relevanten Netzbetreibers;
15.
„sprunghafte Lastzuschaltung” bezeichnet die maximale sprunghafte Erhöhung der Wirkleistungsaufnahme bei der Wiederzuschaltung einer Last während des Wiederaufbaus des Netzes nach einem Ausfall;
16.
„lastseitige Steuerung zur Wirkleistungsregelung” bezeichnet eine Last innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die vom relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB zur Änderung der Wirkleistung angepasst werden kann;
17.
„lastseitige Steuerung zur Blindleistungsregelung” bezeichnet Blindleistung oder Blindleistungskompensationsgeräte in einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz, die vom relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB angepasst werden kann/können;
18.
„lastseitige Steuerung zum Engpassmanagement” bezeichnet eine Last innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die vom relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB angepasst werden kann, um Übertragungsengpässe innerhalb des Netzes zu beheben;
19.
„Lastbündelung” bezeichnet die Zusammenfassung einer Reihe von Verbrauchsanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen, die wie eine einzelne Anlage oder ein einzelnes geschlossenes Verteilernetz betrieben werden können, um einen oder mehrere Laststeuerungsdienste zu erbringen;
20.
„lastseitige Steuerung zur Frequenzregelung” bezeichnet eine Last innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die von der Verbrauchsanlage oder dem geschlossenen Verteilernetz bei Frequenzschwankungen selbst verringert oder erhöht werden kann, um diese Schwankungen zu reduzieren;
21.
„lastseitige Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung” bezeichnet eine Last innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die bei einer Frequenzabweichung sehr schnell angepasst werden kann, um die Wirkleistung sehr schnell zu ändern;
22.
„Nachweisdokument für Verbrauchseinheiten” (NDVE) bezeichnet ein vom Eigentümer der Verbrauchsanlage oder dem GVNB für den relevanten Netzbetreiber ausgestelltes Dokument zu Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung und einer Anschlussspannung von mehr als 1000 V, das die Konformität der Verbrauchseinheit mit den technischen Anforderungen dieser Verordnung bestätigt und die erforderlichen Daten und Erklärungen einschließlich einer Konformitätserklärung enthält.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).

(3)

Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1).

(4)

Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).

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