Artikel 3 VO (EU) 2016/1388

Anwendungsbereich

1. Die Netzanschlussbestimmungen dieser Verordnung gelten für

a)
neue Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
b)
neue Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
c)
neue Verteilernetze einschließlich neuer geschlossener Verteilernetze;
d)
neue Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz genutzt werden, um für die relevanten Netzbetreiber und relevanten ÜNB Laststeuerungsdienste zu erbringen.

Der relevante Netzbetreiber erteilt keine Genehmigung für den Anschluss von neuen Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neuen Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss oder neuen Verteilernetzen, wenn diese die in dieser Verordnung beschriebenen Anforderungen nicht erfüllen und keiner von der Regulierungsbehörde oder ggf. einer anderen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 50 gewährten Freistellung unterliegen. Im Falle einer Ablehnung übermittelt der relevante Netzbetreiber dem Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder GVNB und, soweit die Regulierungsbehörde nichts anderes bestimmt, der Regulierungsbehörde eine begründete schriftliche Erklärung.

Auf der Grundlage der Konformitätsüberwachung gemäß Titel III lehnt der relevante ÜNB Laststeuerungsdienste gemäß den Artikeln 27 bis 30 ab, wenn diese von neuen Verbrauchseinheiten erbracht werden sollen, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen.

2. Diese Verordnung gilt nicht für

a)
Verbrauchsanlagen und Verteilernetze, die an das Übertragungsnetz und die Verteilernetze oder Teile des Übertragungsnetzes und der Verteilernetze von Inseln von Mitgliedstaaten angeschlossen sind, deren Netze nicht synchron mit einem der Synchrongebiete Kontinentaleuropa, Großbritannien, Nordeuropa, Irland-Nordirland oder Baltische Staaten betrieben werden;
b)
Speicheranlagen mit Ausnahme von Pump-Speicher-Stromerzeugungsanlagen gemäß Artikel 5 Absatz 2.

3. Befinden sich innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes mehrere Verbrauchseinheiten, so werden sie gemeinsam als einzelne Verbrauchseinheit betrachtet, wenn sie nicht unabhängig voneinander betrieben werden können oder aus einem sonstigen triftigen Grund als Kombination anzusehen sind.

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