Artikel 4 VO (EU) 2016/1388

Anwendung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten, die zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten genutzt werden

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB genutzt werden oder genutzt werden können, außer

a)
wenn eine bestehende Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, eine bestehende Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, ein bestehendes Verteilernetz oder eine bestehende Verbrauchseinheit innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die bzw. das auf einer Spannungsebene von mehr als 1000 V angeschlossen ist, in einem solchen Umfang geändert wurde, dass sein/ihr Netzanschlussvertrag nach dem folgendem Verfahren wesentlich überarbeitet werden muss:

i)
Eigentümer von Verbrauchsanlagen, VNB oder GVNB, die beabsichtigen, eine Anlage zu modernisieren oder Betriebsmittel auszutauschen, legen ihre Pläne vorab dem relevanten Netzbetreiber vor, wenn sich die Modernisierung oder der Austausch auf die technischen Fähigkeiten der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, des Verteilernetzes oder der Verbrauchseinheit auswirkt;
ii)
ist der relevante Netzbetreiber der Ansicht, dass aufgrund des Umfangs der Modernisierung oder des Austauschs von Betriebsmitteln ein neuer Netzanschlussvertrag erforderlich ist, unterrichtet er die relevante Regulierungsbehörde oder ggf. den Mitgliedstaat; und
iii)
die relevante Regulierungsbehörde oder ggf. der Mitgliedstaat entscheidet, ob der bestehende Netzanschlussvertrag überarbeitet werden muss oder ob ein neuer Netzanschlussvertrag erforderlich ist und welche Bestimmungen dieser Verordnung anzuwenden sind; oder

b)
wenn eine Regulierungsbehörde oder ggf. ein Mitgliedstaat nach einem Vorschlag des relevanten ÜNB gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 entscheidet, dass eine bestehende Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, eine bestehende Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, ein bestehendes Verteilernetz oder eine bestehende Verbrauchseinheit allen oder einigen Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt.

2. Eine Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, eine Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, ein Verteilernetz oder eine Verbrauchseinheit, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB genutzt wird oder werden kann, gilt als „bestehend” im Sinne dieser Verordnung, wenn

a)
sie/es am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an das Netz angeschlossen ist oder
b)
wenn der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen endgültigen und bindenden Vertrag über den Erwerb der Hauptbetriebsmittel der Verbrauchsanlage oder der Verbrauchseinheit schließt. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB unterrichtet den relevanten Netzbetreiber und den relevanten ÜNB über den Abschluss des Vertrags binnen 30 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Die Mitteilung, die der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB an den relevanten Netzbetreiber und den relevanten ÜNB richtet, muss mindestens den Titel des Vertrags, das Datum der Unterzeichnung und das Datum des Inkrafttretens des Vertrags sowie die Spezifikationen der Hauptbetriebsmittel der Verbrauchsanlage oder der Verbrauchseinheit enthalten, die gebaut, installiert oder erworben werden sollen/soll.

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die Regulierungsbehörde unter bestimmten Umständen entscheiden kann, ob die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz oder die Verbrauchseinheit als „bestehend” oder als „neu” anzusehen ist.

3. Nach einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 9 kann der relevante ÜNB der betroffenen Regulierungsbehörde oder ggf. dem Mitgliedstaat vorschlagen, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze oder bestehende Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB genutzt werden, zu erweitern, um wesentlichen faktischen Änderungen der Umstände Rechnung zu tragen, z. B. einer Änderung der Netzanforderungen aufgrund einer stärkeren Nutzung erneuerbarer Energieträger, intelligenter Netze, der dezentralen Stromerzeugung oder der Laststeuerung.

Zu diesem Zweck wird eine gründliche und transparente quantitative Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den Artikeln 48 und 49 durchgeführt. Die Analyse umfasst

a)
die mit der obligatorischen Anwendung dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten verbundenen Kosten;
b)
den sozioökonomischen Nutzen der Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung; und
c)
die Möglichkeit, das geforderte Ergebnis mit alternativen Maßnahmen zu erzielen.

4. Vor der Durchführung der quantitativen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Absatz 3

a)
führt der relevante ÜNB zunächst einen qualitativen Kosten-Nutzen-Vergleich durch;
b)
holt der relevante ÜNB die Genehmigung der relevanten Regulierungsbehörde oder ggf. des Mitgliedstaats ein.

5. Binnen sechs Monaten nach Eingang des Berichts und der Empfehlung des relevanten ÜNB gemäß Artikel 48 Absatz 4 entscheidet die relevante Regulierungsbehörde oder ggf. der Mitgliedstaat über die Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze oder bestehende Verbrauchseinheiten. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde bzw. des Mitgliedstaats wird veröffentlicht.

6. Bei der Prüfung einer möglichen Anwendung dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze oder bestehende Verbrauchseinheiten berücksichtigt der relevante ÜNB die berechtigten Erwartungen der Eigentümer von Verbrauchsanlagen, der VNB und der GVNB.

7. Der relevante ÜNB kann die Anwendung einiger oder aller Bestimmungen dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze oder bestehende Verbrauchseinheiten alle drei Jahre nach den in den Absätzen 3 bis 5 beschriebenen Kriterien und Verfahren prüfen.

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