Artikel 5 VO (EU) 2016/1388
Anwendung auf Pump-Speicher-Stromerzeugungsanlagen und Industrieanlagen
1. Diese Verordnung gilt nicht für Pump-Speicher-Stromerzeugungsanlagen, die sowohl im Stromerzeugungs- als auch im Pumpmodus betrieben werden können.
2. Pumpanlagen innerhalb von Pump-Speicher-Kraftwerken, die ausschließlich im Pumpmodus betrieben werden, unterliegen jedoch den Bestimmungen dieser Verordnung und werden wie Verbrauchsanlagen behandelt.
3. In Bezug auf Industrieanlagen mit einer integrierten Stromerzeugungsanlage können der Betreiber der Industrieanlage, der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber, an dessen Netz die Industrieanlage angeschlossen ist, in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB die Bedingungen für eine Trennung kritischer Lasten vom relevanten Netz vereinbaren. Das Ziel dieser Vereinbarung muss darin bestehen, die Produktionsprozesse der Industrieanlage bei Störungen im relevanten Netz zu sichern.
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