Artikel 31 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen

1. Hinsichtlich des Betriebserlaubnisverfahrens für Verbrauchseinheiten, die von Verbrauchsanlagen oder geschlossenen Verteilernetzen zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für Netzbetreiber genutzt werden, wird zwischen folgenden Kategorien von Einheiten unterschieden:

a)
Verbrauchseinheiten innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die eine Anschlussspannung von höchstens 1000 V aufweisen;
b)
Verbrauchseinheiten innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes, die eine Anschlussspannung von mehr als 1000 V aufweisen.

2. Jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage und jeder GVNB, der für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB Laststeuerungsdienste erbringt, bestätigt dem relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB direkt oder indirekt über einen Dritten, dass er in der Lage ist, die technischen und betrieblichen Anforderungen des Titels III Kapitel 1 dieser Verordnung zu erfüllen.

3. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage oder der GVNB unterrichtet den relevanten Netzbetreiber oder den relevanten ÜNB direkt oder indirekt über einen Dritten vorab über jede Entscheidung, die Laststeuerungsdienste nicht länger anzubieten und/oder die Verbrauchseinheit mit lastseitiger Steuerung dauerhaft zu entfernen. Diese Informationen können gemäß den Vorgaben des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB zusammengefasst werden.

4. Der relevante Netzbetreiber legt weitere Einzelheiten des Betriebserlaubnisverfahrens fest und veröffentlicht sie.

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