Artikel 30 VO (EU) 2016/1388

Besondere Bestimmungen für Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung

1. Der relevante ÜNB kann in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber mit dem Eigentümer einer Verbrauchsanlage oder einem GVNB (auch über einen Dritten) einen Vertrag zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für eine sehr schnelle Wirkleistungsregelung schließen.

2. Wird die in Absatz 1 genannte Einigung erzielt, ist in dem in Absatz 1 genannten Vertrag Folgendes festzulegen:

a)
Änderungen der Wirkleistung bei bestimmten Größen, wie dem Frequenzgradienten, für diesen Teil der Last;
b)
das Betriebsprinzip dieses Regelungssystems und die damit verbundenen Leistungsparameter;
c)
die Reaktionszeit für die sehr schnelle Wirkleistungsregelung, die 2 Sekunden nicht überschreiten darf.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.