Artikel 29 VO (EU) 2016/1388

Besondere Bestimmungen für Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Netzfrequenzregelung

1. Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze können Laststeuerungsdienste zur Netzfrequenzregelung für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen.

2. Verbrauchseinheiten, die für die lastseitige Steuerung zur Netzfrequenzregelung genutzt werden, müssen die folgenden Anforderungen entweder einzeln oder, wenn sie nicht Teil einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss sind, im Rahmen der Lastbündelung durch einen Dritten kollektiv erfüllen:

a)
Sie müssen in der Lage sein, in den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frequenzbereichen sowie in dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten erweiterten Bereich zu arbeiten;
b)
sie müssen in der Lage sein, in den in Artikel 13 genannten Spannungsbereichen zu arbeiten, wenn sie auf einer Spannungsebene von mindestens 110 kV angeschlossen sind;
c)
sie müssen in der Lage sein, im vom relevanten Netzbetreiber festgelegten normalen Spannungsbereich am Netzanschlusspunkt zu arbeiten, wenn sie auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind. Dieser Bereich muss bestehenden Normen Rechnung tragen und wird vor seiner Genehmigung gemäß Artikel 6 einer Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 unterzogen;
d)
sie müssen über ein Regelungssystem verfügen, das in einem vom relevanten ÜNB in Konsultation mit den ÜNB desselben Synchrongebiets festgelegten Totband um die Netznennfrequenz von 50,00 Hz unempfindlich ist. Bei Verbrauchseinheiten, die auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind, wird vor der Genehmigung gemäß Artikel 6 eine Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt;
e)
sie müssen in der Lage sein, bei der Rückkehr zu einer Frequenz innerhalb des gemäß Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Totbands vor der Wiederaufnahme des normalen Betriebs eine randomisierte Zeitverzögerung von bis zu 5 Minuten einzuhalten.

Die maximale Frequenzabweichung vom Nennwert 50,00 Hz, bei der eine Reaktion erfolgen muss, wird vom relevanten ÜNB in Abstimmung mit den ÜNB desselben Synchrongebietes festgelegt. Bei Verbrauchseinheiten, die auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind, wird vor der Genehmigung gemäß Artikel 6 eine Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt;

Bei einer Netzfrequenz ober- oder unterhalb des Totbands um die Nennfrequenz (50,00 Hz) wird die Last erhöht bzw. verringert;

f)
sie müssen mit einem Regelungsgerät ausgestattet sein, das die tatsächliche Netzfrequenz misst. Die Messungen werden mindestens alle 0,2 Sekunden aktualisiert;
g)
hinsichtlich der Empfindlichkeit des lastseitigen Steuerungssystems zur Frequenzregelung und der Genauigkeit der Frequenzmessung sowie der daraus resultierenden Laständerung müssen sie in der Lage sein, Änderungen der Netzfrequenz um 0,01 Hz festzustellen und insgesamt eine linear-proportionale Systemreaktion herbeizuführen. Die Verbrauchseinheit muss in der Lage sein, Änderungen der Netzfrequenz gemäß den Vorgaben, die der relevante ÜNB in Konsultation mit den ÜNB desselben Synchrongebietes festlegt, schnell zu erkennen und darauf zu reagieren. Bei der Frequenzmessung ist im stationären Zustand eine permanente Abweichung von bis zu 0,05 Hz akzeptabel.

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