Artikel 35 VO (EU) 2016/1388

Aufgaben des relevanten Netzbetreibers

1. Der relevante Netzbetreiber prüft während der gesamten Lebensdauer von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzen und Verbrauchseinheiten deren Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB wird über die Ergebnisse dieser Prüfung informiert.

Die Konformität von Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für relevante ÜNB genutzt werden, wird gemeinsam vom relevanten ÜNB, dem relevanten Netzbetreiber und ggf. dem an der Lastbündelung beteiligten Dritten geprüft.

2. Der relevante Netzbetreiber kann vom Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB verlangen, gemäß einem Wiederholungsplan oder allgemeinen Programm oder nach einem Ausfall, einer Änderung oder dem Austausch von Betriebsmitteln, der/die sich auf die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung durch die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, das Verteilernetz oder die Verbrauchseinheit auswirken könnte, Konformitätstests und -simulationen durchzuführen.

Der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB wird über die Ergebnisse dieser Konformitätstests und -simulationen informiert.

3. Der relevante Netzbetreiber veröffentlicht eine Liste der vom Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB bzw. dem GVNB im Rahmen des Konformitätsverfahrens zu übermittelnden Informationen und Unterlagen und der zu erfüllenden Anforderungen. Die Liste muss mindestens die folgenden Informationen, Unterlagen und Anforderungen umfassen:

a)
alle vom Eigentümer der Verbrauchsanlage, VNB oder GVNB vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen;
b)
Einzelheiten zu den erforderlichen technischen Daten der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, des Verteilernetzes oder der Verbrauchseinheit, soweit sie für den Netzanschluss oder -betrieb relevant sind;
c)
Anforderungen an Modelle für Studien zum statischen und dynamischen Betriebsverhalten;
d)
Zeitplan für die Bereitstellung der für die Studien erforderlichen Netzdaten;
e)
Studien des Eigentümers der Verbrauchsanlage, des VNB oder des GVNB zum Nachweis des erwarteten statischen und dynamischen Betriebsverhaltens gemäß den Anforderungen der Artikel 43, 44 und 45;
f)
Bedingungen und Verfahren, einschließlich des Geltungsbereichs, für das Registrieren von Betriebsmittelbescheinigungen;
g)
Bedingungen und Verfahren für die Verwendung der von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellten einschlägigen Betriebsmittelbescheinigungen durch den Eigentümer der Verbrauchsanlage, den VNB oder den GVNB.

4. Der relevante Netzbetreiber gibt öffentlich bekannt, wie die Verantwortlichkeiten für Konformitätstests, -simulationen und -überwachung zwischen dem Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB und dem Netzbetreiber aufgeteilt sind.

5. Der relevante Netzbetreiber kann die Überwachung der Konformität ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. In solchen Fällen sorgt der relevante Netzbetreiber weiterhin für die Erfüllung des Artikels 11, indem er mit dem beauftragten Dritten unter anderem Vertraulichkeitsverpflichtungen abschließt.

6. Können aus Gründen, die der relevante Netzbetreiber zu vertreten hat, die Konformitätstest oder -simulationen nicht so durchgeführt werden, wie der relevante Netzbetreiber und der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB dies vereinbart haben, so darf der relevante Netzbetreiber die Betriebserlaubnis gemäß den Titeln II und III nicht ohne triftigen Grund verweigern.

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