Artikel 36 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen für Konformitätstests

1. Die Prüfung des Betriebsverhaltens von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss oder Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung oder zum Engpassmanagement dient dem Nachweis, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

2. Ungeachtet der Mindestanforderungen dieser Verordnung an Konformitätstests kann der relevante Netzbetreiber

a)
dem Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB gestatten, eine alternative Testreihe durchzuführen, wenn diese Tests effizient sind und ausreichen, um nachzuweisen, dass die Verbrauchsanlage oder das Verteilernetz die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, und
b)
vom Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB verlangen, zusätzliche oder alternative Testreihen durchzuführen, wenn die dem relevanten Netzbetreiber übermittelten Angaben zu Konformitätstests gemäß den Artikeln 37 bis 41 nicht ausreichen, um die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung nachzuweisen.

3. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB ist dafür verantwortlich, dass die Tests im Einklang mit den Bedingungen des Titels IV Kapitel 2 durchgeführt werden. Der relevante Netzbetreiber kooperiert und darf die Durchführung der Tests nicht ohne triftigen Grund verzögern.

4. Der relevante Netzbetreiber kann an den Konformitätstests entweder vor Ort oder von seiner Leitwarte aus teilnehmen. Zu diesem Zweck stellt der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB oder der GVNB die notwendigen Überwachungseinrichtungen bereit, um alle relevanten Testsignale und -messwerte aufzuzeichnen, und stellt sicher, dass die erforderlichen Vertreter des Eigentümers der Verbrauchsanlage, des VNB oder des GVNB während der gesamten Testlaufzeit vor Ort verfügbar sind. Die vom relevanten Netzbetreiber spezifizierten Signale werden übermittelt, wenn dieser bei ausgewählten Tests die Leistung mit seinen eigenen Betriebsmitteln aufzeichnen möchte. Die Teilnahme des relevanten Netzbetreibers liegt in seinem alleinigen Ermessen.

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