Artikel 34 VO (EU) 2016/1388

Verantwortung der Eigentümer von Verbrauchsanlagen, der VNB und der GVNB

1. Die Eigentümer von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und die VNB stellen sicher, dass ihre Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss bzw. Verteilernetze die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Eigentümer von Verbrauchsanlagen oder GVNB, die Laststeuerungsdienste für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen, stellen sicher, dass die Verbrauchseinheit die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

2. Gelten die Anforderungen dieser Verordnung für Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB genutzt werden, kann der Eigentümer der Verbrauchsanlage oder der GVNB Aufgaben wie die Kommunikation mit dem relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB und die Einholung der Unterlagen zum Nachweis der Konformität vom Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB oder dem GVNB ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

Dritte werden wie Einzelnutzer behandelt und sind berechtigt, relevante Unterlagen zusammenzustellen und die Konformität ihrer aggregierten Verbrauchsanlagen oder aggregierten geschlossenen Verteilernetze mit den Bestimmungen dieser Verordnung nachzuweisen. Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze, die Laststeuerungsdienste für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen, können kollektiv über Dritte handeln.

3. Wenn Verpflichtungen über Dritte erfüllt werden, müssen diese dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung standortspezifischer Dienste lediglich Änderungen an der angebotenen Gesamtdienstleistung mitteilen.

4. Wenn Anforderungen vom relevanten ÜNB festgelegt werden oder dem Betrieb des Netzes des relevanten ÜNB dienen, können hinsichtlich dieser Anforderungen mit dem relevanten ÜNB alternative Tests oder Kriterien für die Annahme der Testergebnisse vereinbart werden.

5. Alle Absichten zur Änderung der technischen Fähigkeiten der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, des Verteilernetzes oder der Verbrauchseinheit, die sich auf die Erfüllung der Anforderungen des Titels IV Kapitel 2 bis 4 auswirken, werden dem relevanten Netzbetreiber direkt oder indirekt über einen Dritten innerhalb des vom relevanten Netzbetreiber vorgegebenen Zeitraums gemeldet, bevor die Änderungen erfolgen.

6. Alle betrieblichen Vorkommnisse oder Ausfälle in einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, einer Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, einem Verteilernetz oder einer Verbrauchseinheit, die sich auf die Erfüllung der Anforderungen des Titels IV Kapitel 2 bis 4 auswirken, werden dem relevanten Netzbetreiber direkt oder indirekt über einen Dritten so bald wie möglich nach dem Vorkommnis gemeldet.

7. Alle geplanten Testprogramme und -verfahren zur Überprüfung der Konformität der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, des Verteilernetzes oder der Verbrauchseinheit mit den Anforderungen dieser Verordnung werden dem relevanten Netzbetreiber innerhalb des vom relevanten Netzbetreiber vorgegebenen Zeitraums gemeldet und bedürfen vor ihrem Beginn dessen Genehmigung.

8. Der relevante Netzbetreiber kann an solchen Tests teilnehmen und das Betriebsverhalten der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, des Verteilernetzes oder der Verbrauchseinheit aufzeichnen.

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