Artikel 28 VO (EU) 2016/1388

Besondere Bestimmungen für Verbrauchseinheiten mit lastseitiger Steuerung zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung sowie zum Engpassmanagement

1. Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze können Laststeuerungsdienste zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung oder zum Engpassmanagement für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen.

2. Verbrauchseinheiten, die für die Laststeuerung zur Wirkleistungsregelung, zur Blindleistungsregelung oder zum Engpassmanagement genutzt werden, müssen die folgenden Anforderungen entweder einzeln oder, wenn sie nicht Teil einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss sind, im Rahmen der Lastbündelung durch einen Dritten kollektiv erfüllen:

a)
Sie müssen in der Lage sein, in den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Frequenzbereichen sowie in dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten erweiterten Bereich zu arbeiten;
b)
sie müssen in der Lage sein, in den in Artikel 13 genannten Spannungsbereichen zu arbeiten, wenn sie auf einer Spannungsebene von mindestens 110 kV angeschlossen sind;
c)
sie müssen in der Lage sein, im vom relevanten Netzbetreiber festgelegten normalen Spannungsbetriebsbereich am Netzanschlusspunkt zu arbeiten, wenn sie auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind. Dieser Bereich muss bestehenden Normen Rechnung tragen und wird vor seiner Genehmigung gemäß Artikel 6 einer Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 unterzogen;
d)
sie müssen in der Lage sein, die Leistungsaufnahme aus dem Netz in einem mit dem relevanten ÜNB direkt oder indirekt über einen Dritten vereinbarten Bereich zu regeln;
e)
sie müssen über die erforderlichen Betriebsmittel verfügen, um Anweisungen des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB zur Anpassung ihres Verbrauchs direkt oder indirekt über einen Dritten entgegenzunehmen und die erforderlichen Informationen zu übermitteln. Der relevante Netzbetreiber veröffentlicht die Spezifikationen der für die Informationsübermittlung zulässigen Betriebsmittel. Bei Verbrauchseinheiten, die auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind, wird vor der Genehmigung gemäß Artikel 6 eine Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt;
f)
sie müssen in der Lage sein, ihre Leistungsaufnahme innerhalb eines vom relevanten Netzbetreiber oder relevanten ÜNB festgelegten Zeitraums anzupassen. Bei Verbrauchseinheiten, die auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind, wird vor der Genehmigung gemäß Artikel 6 eine Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt;
g)
sie müssen in der Lage sein, eine Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB zur Änderung der Leistungsaufnahme bis zu den Grenzen der elektrischen Schutzvorrichtungen vollständig auszuführen, außer wenn mit dem relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB eine Methode für einen Ersatzbeitrag vertraglich vereinbart wurde (einschließlich der aggregierten Beiträge von Verbrauchsanlagen durch einen Dritten);
h)
sie dürfen nach Durchführung der Änderung der Leistungsaufnahme und während der Dauer der angeforderten Änderung die für die Erbringung des Dienstes genutzte Last nur ändern, wenn dies vom relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB innerhalb der Grenzen der elektrischen Schutzvorrichtungen gefordert wird, außer wenn mit dem relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB eine Methode für einen Ersatzbeitrag vertraglich vereinbart wurde (einschließlich der aggregierten Beiträge von Verbrauchsanlagen durch einen Dritten). Anweisungen zur Änderung der Leistungsaufnahme können mit sofortiger oder verzögerter Wirkung erfolgen;
i)
sie müssen dem relevanten Netzbetreiber oder dem relevanten ÜNB Änderungen der Kapazitäten zur lastseitigen Steuerung melden. Der relevante Netzbetreiber oder der relevante ÜNB legt die Modalitäten dieser Meldung fest;
j)
sie müssen es ermöglichen, einen Teil ihrer Last auf Anweisung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB innerhalb der mit dem Eigentümer der Verbrauchsanlage oder dem GVNB vereinbarten Grenzen und gemäß den Einstellungen der Verbrauchseinheit zu ändern, wenn der relevante Netzbetreiber oder der relevante ÜNB direkt oder indirekt über einen Dritten eine Anweisung zur Änderung der Leistungsaufnahme erteilt;
k)
sie müssen ausreichend widerstandsfähig sein, um die Verbindung mit dem Netz bei Frequenzgradienten bis zu einem vom relevanten ÜNB festgelegten Wert aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich dieser Widerstandsfähigkeit wird der Wert des Frequenzgradienten als Durchschnitt über einen Zeitraum von 500 ms berechnet. Bei Verbrauchseinheiten, die auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind, wird vor der Genehmigung gemäß Artikel 6 eine Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt;
l)
sie müssen, wenn eine Änderung der Leistungsaufnahme über das Frequenz- und/oder Spannungsregelungssystem sowie über ein Vorwarnsignal des relevanten Netzbetreibers oder des relevante ÜNB angefordert wird, über die erforderlichen Betriebsmittel verfügen, um die Anweisungen des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB direkt oder indirekt über einen Dritten entgegenzunehmen, die Frequenz und/oder die Spannung zu messen, den Lastabwurf auszulösen und die Informationen zu übermitteln. Der relevante Netzbetreiber veröffentlicht die technischen Spezifikationen der für die Informationsübermittlung zulässigen Betriebsmittel. Bei Verbrauchseinheiten, die auf einer Spannungsebene unterhalb von 110 kV angeschlossen sind, wird vor der Genehmigung gemäß Artikel 6 eine Konsultation der relevanten Akteure gemäß Artikel 9 Absatz 1 durchgeführt;

3. Umfasst die Spannungsregelung die Trennung oder Wiederzuschaltung statischer Phasenschieber, muss jede Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. jedes geschlossene Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss in der Lage sein, ihre/seine statischen Phasenschieber direkt oder indirekt entweder einzeln oder im Rahmen der Lastbündelung durch einen Dritten kollektiv zu trennen oder anzuschließen, wenn der relevante ÜNB eine entsprechende Anweisung erteilt oder die im Vertrag zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage oder dem GVNB vereinbarten Bedingungen vorliegen.

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