Artikel 27 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Laststeuerungsdiensten für Netzbetreiber werden folgende Kategorien unterschieden:

a)
mit Fernwirkungseinrichtung:

i)
lastseitige Steuerung zur Wirkleistungsregelung;
ii)
lastseitige Steuerung zur Blindleistungsregelung;
iii)
lastseitige Steuerung zum Engpassmanagement;

b)
eigene Steuerung:

i)
lastseitige Steuerung zur Frequenzregelung;
ii)
lastseitige Steuerung zur sehr schnellen Wirkleistungsregelung;

2. Verbrauchsanlagen und geschlossene Verteilernetze können Laststeuerungsdienste für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB erbringen. Laststeuerungsdienste können — gemeinsam oder einzeln — eine Erhöhung oder Verringerung des Verbrauchs umfassen.

3. Die in Absatz 1 genannten Kategorien sind nicht als erschöpfend anzusehen, und die vorliegende Verordnung schließt die Entwicklung weiterer Kategorien nicht aus. Diese Verordnung gilt nicht für Laststeuerungsdienste, die für andere Akteure als für relevante Netzbetreiber oder relevante ÜNB erbracht werden.

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