Artikel 49 VO (EU) 2016/1388

Grundsätze der Kosten-Nutzen-Analyse

1. Eigentümer von Verbrauchsanlagen, VNB und GVNB wirken an der gemäß den Artikeln 48 und 53 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analyse mit und tragen dazu bei, indem sie die erforderlichen Daten auf Aufforderung des relevanten Netzbetreibers oder des relevanten ÜNB binnen drei Monaten nach Eingang der Aufforderung liefern, soweit mit dem relevanten ÜNB nichts anderes vereinbart wurde. Bei der Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse des Eigentümers oder möglichen Eigentümers einer Verbrauchsanlage bzw. des VNB/GVNB oder möglichen Betreibers, anhand deren eine potenzielle Freistellung gemäß Artikel 52 geprüft wird, wirken der relevante ÜNB und der VNB mit und tragen dazu bei, indem sie die erforderlichen Daten auf Aufforderung des Eigentümers oder möglichen Eigentümers der Verbrauchsanlage bzw. des VNB/GVNB oder möglichen Betreibers binnen drei Monaten nach Eingang der Aufforderung liefern, soweit mit dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. dem VNB/GVNB oder möglichen Betreiber nichts anderes vereinbart wurde.

2. Für die Kosten-Nutzen-Analyse gelten folgende Grundsätze:

a)
Der relevante ÜNB, der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber stützt seine Kosten-Nutzen-Analyse auf einen oder mehrere der folgenden Berechnungsgrundsätze:

i)
Kapitalwert;
ii)
Kapitalrendite;
iii)
interner Zinsfuß;
iv)
Zeitspanne bis Erreichen der Rentabilitätsschwelle;

b)
der relevante ÜNB, der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber quantifiziert darüber hinaus den sozioökonomischen Nutzen in Form einer höheren Versorgungssicherheit und berücksichtigt dabei mindestens

i)
die mit der Änderung verbundene geringere Wahrscheinlichkeit eines Versorgungsausfalls während ihrer Anwendung;
ii)
den wahrscheinlichen Umfang und die wahrscheinliche Dauer eines solchen Versorgungsausfalls;
iii)
die gesellschaftlichen Kosten eines solchen Versorgungsausfalls pro Stunde;

c)
der relevante ÜNB, der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage oder der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber quantifiziert den Nutzen für den Elektrizitätsbinnenmarkt, den grenzüberschreitenden Handel und die Integration erneuerbarer Energieträger und berücksichtigt dabei mindestens

i)
die frequenzabhängige Anpassung der Wirkleistung;
ii)
die Ausgleichsreserven;
iii)
die Abgabe von Blindleistung;
iv)
das Engpassmanagement;
v)
Schutzmaßnahmen;

d)
der relevante ÜNB quantifiziert die Kosten der Anwendung der erforderlichen Bestimmungen auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze oder bestehende Verbrauchseinheiten und berücksichtigt dabei mindestens

i)
die direkten Kosten der Anwendung einer Anforderung;
ii)
die zurechenbaren Opportunitätskosten;
iii)
die mit den resultierenden Änderungen bei Wartung und Betrieb verbundenen Kosten.

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