Artikel 48 VO (EU) 2016/1388
Ermittlung von Kosten und Nutzen der Anwendung von Anforderungen auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten
1. Vor der Anwendung einer Anforderung dieser Verordnung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 nimmt der relevante ÜNB einen qualitativen Kosten-Nutzen-Vergleich hinsichtlich der möglicherweise anzuwendenden Anforderung vor. Bei dem Vergleich werden verfügbare netz- oder marktgestützte Alternativen berücksichtigt. Der relevante ÜNB führt nur dann eine quantitative Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den Absätzen 2 bis 5 durch, wenn aus dem qualitativen Vergleich hervorgeht, dass der voraussichtliche Nutzen die voraussichtlichen Kosten überwiegt. Werden jedoch hohe Kosten oder nur ein geringer Nutzen erwartet, fährt der relevante ÜNB nicht fort.
2. Im Anschluss an die Vorstufe gemäß Absatz 1 führt der relevante ÜNB eine quantitative Kosten-Nutzen-Analyse hinsichtlich der Anforderung durch, die auf bestehende Verbrauchseinheiten mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten angewandt werden soll und für die sich in der Vorstufe gemäß Absatz 1 ein potenzieller Nutzen ergeben hat.
3. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Kosten-Nutzen-Analyse fasst der relevante ÜNB die Ergebnisse in einem Bericht zusammen, der
- a)
- die Kosten-Nutzen-Analyse und eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen umfasst;
- b)
- einen Vorschlag für einen Übergangszeitraum hinsichtlich der Anwendung der Anforderung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten enthält. Der Übergangszeitraum beträgt höchstens zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regulierungsbehörde oder ggf. der Mitgliedstaat über die Anwendbarkeit der Anforderung entschieden hat;
- c)
- Gegenstand einer öffentlichen Konsultation gemäß Artikel 9 ist.
4. Spätestens sechs Monate nach dem Ende der öffentlichen Konsultation erstellt der relevante ÜNB einen Bericht, in dem er das Konsultationsergebnis erläutert und einen Vorschlag zur Anwendbarkeit der Anforderung auf bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten unterbreitet. Der Bericht und der Vorschlag werden der Regulierungsbehörde oder ggf. dem Mitgliedstaat übermittelt, und der Eigentümer der Verbrauchsanlage, der VNB, der GVNB oder ggf. ein Dritter wird über den Inhalt informiert.
5. Der Vorschlag, den der relevante ÜNB gemäß Absatz 4 an die Regulierungsbehörde oder ggf. den Mitgliedstaat richtet, umfasst
- a)
- ein Betriebserlaubnisverfahren zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen durch bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehende Verteilernetze und bestehende Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB genutzt werden;
- b)
- einen Übergangszeitraum für die Anwendung der Anforderungen, der den unterschiedlichen Arten von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzen und Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB genutzt werden, sowie etwaigen Hindernissen für die wirksame Umsetzung der Änderung/Nachrüstung der Betriebsmittel Rechnung trägt.
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