Artikel 47 VO (EU) 2016/1388

Konformitätsüberwachung bei Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss

Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:

a)
Die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
b)
der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.

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