Artikel 47 VO (EU) 2016/1388
Konformitätsüberwachung bei Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:
- a)
- Die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
- b)
- der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.
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