Artikel 46 VO (EU) 2016/1388
Konformitätsüberwachung bei Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss
Für die Konformitätsüberwachung hinsichtlich der Blindleistungsanforderungen an Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss gilt:
- a)
- Die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss muss über die erforderlichen Betriebsmittel zur Messung der Wirk- und Blindleistung gemäß Artikel 15 verfügen; und
- b)
- der relevante Netzbetreiber legt den Zeitplan für die Konformitätsüberwachung fest.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.