Artikel 50 VO (EU) 2016/1388
Befugnis zur Gewährung von Freistellungen
1. Die Regulierungsbehörden können auf Antrag des Eigentümers oder möglichen Eigentümers einer Verbrauchsanlage, eines VNB/GVNB oder eines möglichen Betreibers, eines relevanten Netzbetreibers oder eines relevanten ÜNB Eigentümern oder möglichen Eigentümern von Verbrauchsanlagen, VNB/GVNB oder möglichen Betreibern, relevanten Netzbetreibern oder relevanten ÜNB im Einklang mit den Artikeln 51 bis 53 Freistellungen von einer oder mehreren Bestimmungen dieser Verordnung für neue und bestehende Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetze und Verbrauchseinheiten gewähren.
2. Freistellungen können im Einklang mit den Artikeln 51 bis 53 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde gewährt und aufgehoben werden, wenn ein Mitgliedstaat dies vorsieht.
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