Artikel 51 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Regulierungsbehörde legt nach Konsultation der relevanten Netzbetreiber, Eigentümer von Verbrauchsanlagen, VNB, GVNB und anderer Akteure, von denen sie annimmt, dass diese Verordnung sie betrifft, die Kriterien für die Gewährung von Freistellungen gemäß den Artikeln 52 und 53 fest. Sie veröffentlicht diese Kriterien auf ihrer Website und teilt sie der Kommission innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit. Die Kommission kann eine Regulierungsbehörde auffordern, die Kriterien zu ändern, wenn sie der Auffassung ist, dass diese nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind. Diese Möglichkeit, die Kriterien für die Gewährung von Freistellungen zu überprüfen und zu ändern, lässt bereits gewährte Freistellungen unberührt; diese gelten bis zum vorgesehenen Ablaufdatum weiter entsprechend den Bestimmungen der Entscheidung zur Gewährung der Freistellung.

2. Die Regulierungsbehörde kann die Kriterien für die Gewährung von Freistellungen gemäß Absatz 1 höchstens einmal pro Jahr überprüfen und ändern, wenn sie dies angesichts geänderter Rahmenbedingungen aufgrund der Entwicklung der Netzanforderungen für erforderlich hält. Eine Änderung der Kriterien gilt nicht für Freistellungen, für die bereits ein Antrag gestellt wurde.

3. Die Regulierungsbehörde kann entscheiden, dass Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetze und Verbrauchseinheiten, für die eine Freistellung gemäß den Artikeln 52 oder 53 beantragt wurde, die Anforderungen dieser Verordnung, in Bezug auf die eine Freistellung beantragt wurde, vom Tag der Antragstellung bis zum Tag der Entscheidung durch die Regulierungsbehörde nicht zu erfüllen brauchen.

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