Artikel 52 VO (EU) 2016/1388

Freistellungsanträge von Eigentümern von Verbrauchsanlagen, VNB oder GVNB

1. Eigentümer oder mögliche Eigentümer von Verbrauchsanlagen sowie VNB/GVNB oder mögliche Betreiber können Freistellungen von einer oder mehreren Anforderungen dieser Verordnung für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetze oder Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für einen relevanten Netzbetreiber oder einen relevanten ÜNB genutzt werden, beantragen.

2. Freistellungsanträge werden an den relevanten Netzbetreiber gerichtet und enthalten

a)
Angaben zur Identität des Eigentümers oder möglichen Eigentümers der Verbrauchsanlage, des VNB/GVNB oder möglichen Betreibers und zu einer Kontaktperson für Mitteilungen;
b)
eine Beschreibung der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss, des Verteilernetzes oder der Verbrauchseinheit, für die/das eine Freistellung beantragt wird;
c)
einen Hinweis auf die Bestimmungen dieser Verordnung, in Bezug auf die eine Freistellung beantragt wird, und eine eingehende Beschreibung der beantragten Freistellung;
d)
eine eingehende Begründung mit den entsprechenden Belegen und einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß den Anforderungen des Artikels 49;
e)
den Nachweis, dass die beantragte Freistellung den grenzüberschreitenden Handel nicht beeinträchtigen würde.

3. Innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang eines Freistellungsantrags bestätigt der relevante Netzbetreiber dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. dem VNB/GVNB oder möglichen Betreiber, ob sein Antrag vollständig ist. Ist der Antrag nach Auffassung des relevanten Netzbetreibers unvollständig, reicht der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber die zusätzlich angeforderten Angaben innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens um zusätzliche Angaben nach. Übermittelt der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber die angeforderten Angaben nicht fristgerecht, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen.

4. Der relevante Netzbetreiber bewertet den Freistellungsantrag und die übermittelte Kosten-Nutzen-Analyse in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB und etwa betroffenen benachbarten VNB unter Berücksichtigung der von der Regulierungsbehörde gemäß Artikel 51 festgelegten Kriterien.

5. Innerhalb von sechs Monaten nach Eingang eines Freistellungsantrags leitet der relevante Netzbetreiber den Antrag an die Regulierungsbehörde weiter und legt die gemäß Absatz 4 erstellte(n) Bewertung(en) vor. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn der relevante Netzbetreiber weitere Angaben vom Eigentümer oder möglichen Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. vom VNB/GVNB oder möglichen Betreiber anfordert, und um zwei Monate, wenn der relevante Netzbetreiber den relevanten ÜNB um eine Bewertung des Freistellungsantrags ersucht.

6. Innerhalb von sechs Monaten nach dem auf den Eingang eines Freistellungsantrags folgenden Tag trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung über den Antrag. Die Frist kann vor ihrem Ablauf um drei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde weitere Angaben vom Eigentümer oder möglichen Eigentümer der Verbrauchsanlage, vom VNB/GVNB oder möglichen Betreiber oder von einem anderen Beteiligten anfordert. Die Zusatzfrist beginnt, wenn die vollständigen Angaben eingegangen sind.

7. Der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber übermittelt der Regulierungsbehörde die angeforderten zusätzlichen Angaben binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen. Übermittelt der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber die angeforderten Angaben nicht fristgerecht, gilt der Freistellungsantrag als zurückgezogen, sofern nicht vor Fristablauf

a)
die Regulierungsbehörde eine Fristverlängerung gewährt oder
b)
der Eigentümer oder mögliche Eigentümer der Verbrauchsanlage bzw. der VNB/GVNB oder mögliche Betreiber der Regulierungsbehörde in einer begründeten Mitteilung erklärt, dass der Freistellungsantrag vollständig ist.

8. Die Regulierungsbehörde erlässt eine begründete Entscheidung über den Freistellungsantrag. Bei der Gewährung der Freistellung legt die Regulierungsbehörde die Gültigkeitsdauer fest.

9. Die Regulierungsbehörde teilt dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB/GVNB oder möglichen Betreiber, dem relevanten Netzbetreiber und dem relevanten ÜNB ihre Entscheidung mit.

10. Eine Regulierungsbehörde kann eine Entscheidung zur Gewährung einer Freistellung aufheben, wenn die Umstände und Gründe nicht mehr gegeben sind oder wenn die Kommission oder die Agentur eine begründete Empfehlung gemäß Artikel 55 Absatz 2 abgibt.

11. Für Verbrauchseinheiten innerhalb einer Verbrauchsanlage oder eines geschlossenen Verteilernetzes mit einer Anschlussspannung von höchstens 1000 V können Freistellungsanträge gemäß diesem Artikel von Dritten im Namen des Eigentümers oder möglichen Eigentümers der Verbrauchsanlage oder im Namen des GVNB oder möglichen GVNB gestellt werden. Ein solcher Antrag kann eine einzelne Verbrauchseinheit oder mehrere Verbrauchseinheiten umfassen, die Teil derselben Verbrauchsanlage oder desselben geschlossenen Verteilernetzes sind. Im letztgenannten Fall kann der Dritte die nach Absatz 2 Buchstabe a erforderlichen Personenangaben durch seine Personenangaben ersetzen, sofern die kumulative Maximalkapazität angegeben ist.

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