Artikel 26 VO (EU) 2016/1388

Beschränkte Betriebserlaubnis (BBE)

1. Eigentümer von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Betreiber von Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss, denen eine EBE gewährt wurde, setzen den relevanten ÜNB binnen 24 Stunden nach dem jeweiligen Ereignis in Kenntnis über

a)
eine vorübergehende beträchtliche Kapazitätsänderung oder einen vorübergehenden beträchtlichen Kapazitätsverlust der Anlage, die bzw. der ihre Leistung beeinträchtigt, oder
b)
einen Ausfall von Betriebsmitteln, der dazu führt, dass einige wesentliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

Je nach Art der Änderungen kann ein längerer Zeitraum für die Unterrichtung des relevanten ÜNB mit dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss vereinbart werden.

2. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss beantragt beim relevanten ÜNB eine beschränkte Betriebserlaubnis (BBE), wenn er erwartet, dass die in Absatz 1 beschriebenen Umstände länger als drei Monate andauern werden.

3. Bei der Gewährung einer BBE nennt der relevante ÜNB klar

a)
die offenen Punkte, aufgrund deren die BBE gewährt wird;
b)
die Verantwortlichkeiten und Fristen für die erwartete Lösung und
c)
eine maximale Gültigkeitsdauer, die zwölf Monate nicht überschreiten darf. Der zunächst gewährte Zeitraum kann kürzer und mit der Möglichkeit zur Verlängerung verbunden sein, wenn zur Zufriedenheit des relevanten ÜNB nachgewiesen wurde, dass im Hinblick auf die vollständige Konformität erhebliche Fortschritte erzielt wurden.

4. Während der Gültigkeit der BBE wird die EBE für die Teile ausgesetzt, für die die BBE erteilt wurde.

5. Die Gültigkeitsdauer der BBE kann erneut verlängert werden, wenn vor ihrem Ablauf beim relevanten ÜNB nach dem Freistellungsverfahren des Titels V Kapitel 2 eine Freistellung beantragt wurde.

6. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der BBE kann der relevante ÜNB den Betrieb der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss untersagen. In solchen Fällen verliert die EBE automatisch ihre Gültigkeit.

7. Wenn der relevante ÜNB die Gültigkeitsdauer der BBE nicht gemäß Absatz 5 verlängert oder nach Ablauf der BBE den Betrieb der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss gemäß Absatz 6 untersagt, kann der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss binnen sechs Monaten nach Mitteilung der Entscheidung des relevanten ÜNB die Regulierungsbehörde mit der Angelegenheit befassen.

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