Artikel 25 VO (EU) 2016/1388
Endgültige Betriebserlaubnis (EBE)
1. Eine EBE berechtigt den Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder den Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss, die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss unter Nutzung des Netzanschlusses zu betreiben.
2. Der relevante ÜNB stellt eine EBE aus, wenn sämtliche für die Zwecke des Status VBE ermittelten Unvereinbarkeiten beseitigt wurden und die Prüfung der Daten und Studien gemäß diesem Artikel abgeschlossen ist.
3. Für die Prüfung von Daten und Studien legt der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss dem relevanten ÜNB Folgendes vor:
- a)
- eine nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselte Konformitätserklärung und
- b)
- aktualisierte geltende technische Daten, Simulationsmodelle und Studien gemäß Artikel 24 Absatz 3 Buchstaben b, d und e, einschließlich der bei den Tests tatsächlich gemessenen Werte.
4. Wird in Verbindung mit der Ausstellung der EBE eine Unvereinbarkeit festgestellt, kann nach Antragstellung beim relevanten ÜNB gemäß dem in Titel V Kapitel 2 beschriebenen Freistellungsverfahren eine Freistellung gewährt werden. Der relevante ÜNB stellt eine EBE aus, wenn die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss die Freistellungsbestimmungen erfüllt.
Wird ein Freistellungsantrag abgelehnt, kann der relevante ÜNB den Betrieb der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss so lange untersagen, bis der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss und der relevante ÜNB die Unvereinbarkeit ausgeräumt haben und der relevante ÜNB der Auffassung ist, dass die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.
Beseitigen der relevante ÜNB und der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss die Unvereinbarkeit nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, in jedem Fall jedoch binnen sechs Monaten nach der Mitteilung der Ablehnung des Freistellungsantrags, kann jeder Beteiligte die Regulierungsbehörde mit der Angelegenheit befassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.