Artikel 24 VO (EU) 2016/1388

Vorübergehende Betriebserlaubnis (VBE)

1. Eine VBE berechtigt den Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder den Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss, die Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, die Verteilernetzanlage mit Übertragungsanschluss oder das Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss unter Nutzung des Netzanschlusses für einen befristeten Zeitraum zu betreiben.

2. Der relevante ÜNB stellt eine VBE aus, wenn die Prüfung der Daten und Studien gemäß diesem Artikel abgeschlossen ist.

3. Für die Prüfung der Daten und Studien kann der relevante ÜNB vom Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. vom Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss folgende Unterlagen anfordern:

a)
eine nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselte Konformitätserklärung;
b)
die vom relevanten ÜNB festgelegten, für den Netzanschluss relevanten detaillierten technischen Daten zu der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder dem Verteilernetz mit Übertragungsnetzanschluss;
c)
von einer ermächtigten Zertifizierungsstelle ausgestellte Betriebsmittelbescheinigungen zu Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss und Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss, wenn diese Teil des Konformitätsnachweises sind;
d)
vom ÜNB angeforderte Simulationsmodelle gemäß Artikel 21;
e)
Studien zum Nachweis des erwarteten statischen und dynamischen Betriebsverhaltens gemäß den Artikeln 43, 46 und 47;
f)
Einzelheiten zur vorgesehenen praktischen Methode zur Durchführung der Konformitätstests gemäß Titel IV Kapitel 2.

4. Der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss kann den Status VBE maximal 24 Monate behalten. Der relevante ÜNB kann für die Gültigkeit der VBE eine kürzere Dauer vorgeben. Eine Verlängerung der VBE wird nur gewährt, wenn der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss erhebliche Fortschritte im Hinblick auf die vollständige Konformität erzielt hat. Die noch ausstehenden Punkte sind beim Einreichen des Verlängerungsantrags klar zu nennen.

5. Der Zeitraum, in dem der Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder der Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss den Status VBE innehat, kann über den in Absatz 4 genannten Zeitraum hinaus verlängert werden, wenn beim relevanten ÜNB vor Ablauf dieses Zeitraums nach dem Freistellungsverfahren des Artikels 50 eine Freistellung beantragt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.