Artikel 23 VO (EU) 2016/1388

Erlaubnis zur Zuschaltung (EZZ)

1. Eine EZZ berechtigt den Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder den Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss, sein internes Netz und seine Eigenbedarfseinrichtungen unter Nutzung des für den Netzanschlusspunkt bestimmten Netzanschlusses einzuschalten.

2. Der relevante ÜNB stellt eine EZZ aus, wenn die Vorarbeiten abgeschlossen sind, einschließlich der zwischen dem relevanten ÜNB und dem Eigentümer der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss oder dem Betreiber des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss geschlossenen Vereinbarung über die für den Netzanschlusspunkt relevanten Schutz- und Regelungseinstellungen.

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