Artikel 22 VO (EU) 2016/1388

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Betriebserlaubnisverfahren für den Netzanschluss jeder neuen Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, jeder neuen Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss und jedes neuen Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss umfasst

a)
die Erlaubnis zur Zuschaltung (EZZ);
b)
die vorübergehende Betriebserlaubnis (VBE) und
c)
die endgültige Betriebserlaubnis (EBE).

2. Jeder Eigentümer einer Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss und jeder Betreiber eines Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss, für den eine oder mehrere Anforderungen des Titels II gelten, weist dem relevanten ÜNB nach, dass er die Anforderungen des Titels II erfüllt, indem er das in den Artikeln 23 bis 26 beschriebene Betriebserlaubnisverfahren für den Anschluss der Verbrauchsanlage mit Übertragungsnetzanschluss, der Verteilernetzanlage mit Übertragungsnetzanschluss bzw. des Verteilernetzes mit Übertragungsnetzanschluss erfolgreich durchläuft.

3. Der relevante ÜNB legt weitere Einzelheiten des Betriebserlaubnisverfahrens fest und veröffentlicht sie.

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