Artikel 57 VO (EU) 2016/1388
Beobachtung
1. ENTSO (Strom) beobachtet die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009. Die Beobachtung erstreckt sich insbesondere auf
- a)
- die Ermittlung etwaiger Abweichungen bei der nationalen Durchführung dieser Verordnung;
- b)
- die Prüfung der Frage, ob die Wahl der Werte und Bereiche für die nach dieser Verordnung geltenden Anforderungen an Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetze und Verbrauchseinheiten weiterhin richtig ist.
2. Die Agentur erstellt zusammen mit ENTSO (Strom) binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Liste der relevanten Informationen, die ENTSO (Strom) der Agentur im Einklang mit Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übermitteln muss. Die Liste der einschlägigen Informationen kann aktualisiert werden. ENTSO (Strom) speichert die von der Agentur angeforderten Daten in einem umfassenden digitalen Datenarchiv in standardisiertem Format.
3. Die relevanten ÜNB übermitteln ENTSO (Strom) die für die Durchführung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Informationen.
Auf Aufforderung der Regulierungsbehörde legen die VNB den ÜNB die in Absatz 2 genannten Informationen vor, soweit die Regulierungsbehörden, die Agentur oder ENTSO (Strom) sie nicht bereits im Rahmen der Beobachtung der Durchführung erhalten und somit eine zweite Übermittlung nicht erforderlich ist.
4. Wenn ENTSO (Strom) oder die Agentur feststellt, dass in bestimmten, dieser Verordnung unterliegenden Bereichen angesichts der Marktentwicklungen oder der bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen dieser Verordnung sinnvoll ist, um die Marktintegration zu fördern, legen sie gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 Änderungsvorschläge für die vorliegende Verordnung vor.
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