Artikel 58 VO (EU) 2016/1388
Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass alle einschlägigen Klauseln in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Netzanschluss neuer Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neuer Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, neuer Verteilernetze und neuer Verbrauchseinheiten betreffen, mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
2. Alle einschlägigen Klauseln in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Netzanschluss bestehender Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehender Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, bestehender Verteilernetze und bestehender Verbrauchseinheiten betreffen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle oder einige Anforderungen dieser Verordnung anwendbar sind, werden so geändert, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die betreffenden Klauseln werden binnen drei Jahren nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde oder des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 geändert.
3. Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und den Eigentümern neuer oder bestehender Verbrauchsanlagen oder den Betreibern neuer oder bestehender Verteilnetze, die unter diese Verordnung fallen und Netzanschlussbestimmungen für Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetzanlagen mit Übertragungsnetzanschluss, Verteilernetze und Verbrauchseinheiten, die von einer Verbrauchsanlage oder einem geschlossenen Verteilernetz zur Erbringung von Laststeuerungsdiensten für relevante Netzbetreiber und relevante ÜNB genutzt werden, enthalten, insbesondere nationale Netzkodizes, die Anforderungen dieser Verordnung widerspiegeln.
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