Artikel 1 VO (EU) 2016/1434
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
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Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- im Falle von Instituten, die Förderdarlehen vergeben, die Verbindlichkeiten des vermittelnden Instituts gegenüber der ursprünglichen oder einer anderen Förderbank oder einem anderen vermittelnden Institut sowie die Verbindlichkeiten der Förderbank gegenüber ihren Finanzgebern, soweit dem Betrag dieser Verbindlichkeiten entsprechende Förderdarlehen des betreffenden Instituts gegenüberstehen.
- 2.
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Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Zwecke dieses Abschnitts wird der auf Quartalsbasis berechnete durchschnittliche jährliche Betrag der in Absatz 1 genannten Verbindlichkeiten aus Derivatkontrakten im Einklang mit Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet.”
- 3.
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Artikel 6 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
(9) Für die Zwecke der Absätze 6, 7 und 8 stützt sich die Festlegung der Abwicklungsbehörde auf die von den zuständigen Behörden vorgenommenen Bewertungen, soweit solche vorliegen.
- 4.
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Artikel 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Wird ein Institut neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag durch Anwendung der in diesem Abschnitt dargelegten Methodik auf den im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das Institut der Beaufsichtigung unterliegt.
- 5.
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Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Institute legen der Abwicklungsbehörde den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, zusammen mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) vor.
- 6.
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Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Bis spätestens 1. März jedes Jahres teilt die EBA allen Abwicklungsbehörden den Wert des Nenners der für das Risikofeld gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblichen Formel mit.
- 7.
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Artikel 16 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Bis spätestens 31. Januar jedes Jahres legen die Einlagensicherungssysteme den Abwicklungsbehörden die Berechnung — auf Quartalsbasis — des durchschnittlichen Betrags der gedeckten Einlagen aller ihnen angeschlossenen Kreditinstitute für das Vorjahr vor.
- 8.
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Artikel 20 Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Liegen dem Einlagensicherungssystem im Jahr 2015 gemäß Artikel 16 beizubringende Informationen nicht bis zum 1. September für die Berechnung der jährlichen Zielausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder des jährlichen Grundbeitrags der einzelnen Institute gemäß Artikel 5 vor, teilen die betreffenden Kreditinstitute nach einer entsprechenden Meldung des Einlagensicherungssystems die betreffenden Informationen bis zum genannten Termin den Abwicklungsbehörden mit.”
- 9.
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Artikel 20 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Unbeschadet des Artikels 10 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase vorsehen, dass Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte höchstens 3000000000 EUR beträgt, für die ersten 300000000 EUR der Summe der gesamten Verbindlichkeiten minus Eigenmitteln und gedeckter Einlagen eine Pauschale in Höhe von 50000 EUR zahlen.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
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