Präambel VO (EU) 2016/1434
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 103 Absätze 7 und 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In sämtlichen Sprachfassungen des Wortlauts von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 9, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission(2) sind einige kleinere Fehler enthalten.
- (2)
- Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der englischen Sprachfassung enthält irrtümlicherweise das Wort „original” , wodurch der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für die Verbindlichkeiten von Förderbanken eingeschränkt wird. Nach der Streichung des Wortes „original” würde das angestrebte Ziel klarer aus dem Wortlaut hervorgehen.
- (3)
- In Artikel 5 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte der Verweis auf Artikel 429 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) aktualisiert werden, um den mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission(4) eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Die Bezugnahme sollte durch einen Verweis auf Artikel 429, Artikel 429a und Artikel 429b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzt werden.
- (4)
- In Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte präzisiert werden, dass es sich um den letzten festgestellten Jahresabschluss, der spätestens am 31. Dezember des dem Beitragszeitraum vorangehenden Jahres verfügbar ist, handelt.
- (5)
- Artikel 20 Absatz 1 enthält einen Schreibfehler. Die Frist sollte der in Absatz 4 desselben Artikels genannten Frist angeglichen und auf den 1. September 2015 festgelegt werden.
- (6)
- Artikel 20 Absatz 5 muss Artikel 8 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates(5) angeglichen werden, um Kohärenz im Binnenmarkt und im Unionsrecht zu gewährleisten. Dem politischen Ziel wurde in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, aber irrtümlicherweise nicht in Artikel 20 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Rechnung getragen.
- (7)
- In der deutschen Sprachfassung des Wortlauts von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sind weitere Fehler enthalten.
- (8)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
- (9)
- Die Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 müssen korrigiert werden, um gleiche Ausgangsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Aus diesem Grund sollte diese Berichtigung der Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2015 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verschuldungsquoten (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37).
- (5)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 1).
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