Artikel 7 VO (EU) 2016/1437
Von amtlich bestellten Systemen verwendete eindeutige Kennung
Die amtlich bestellten Systeme verwenden als eindeutige Kennung für Emittenten stets deren Unternehmenskennung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.