Artikel 62 VO (EU) 2016/1447
VBE für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung
(1) Eine VBE berechtigt den Eigentümer einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, diese unter Nutzung des Netzanschlusses während eines befristeten Zeitraums zu betreiben und Strom zu erzeugen.
(2) Der relevante Netzbetreiber stellt eine VBE aus, wenn die Prüfung der Daten und Studien abgeschlossen ist.
(3) Für die Prüfung der Daten und Studien stellt der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung dem relevanten Netzbetreiber auf Aufforderung Folgendes bereit:
- a)
- eine nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselte Konformitätserklärung;
- b)
- die vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB spezifizierten, für den durch die Netzanschlusspunkte bestimmten Netzanschluss relevanten detaillierten technischen Daten zu der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung;
- c)
- Betriebsmittelbescheinigungen zu der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, wenn diese Teil des Konformitätsnachweises sind;
- d)
- Simulationsmodelle gemäß Artikel 54 und gemäß den Vorgaben, die der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB festlegt;
- e)
- Studien zum Nachweis des erwarteten stationären und dynamischen Betriebsverhaltens gemäß Titel III und
- f)
- Details zu vorgesehenen Konformitätstests gemäß Artikel 73.
(4) Soweit nicht Absatz 5 Anwendung findet, darf der Höchstzeitraum, in dem der Eigentümer einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung den VBE-Status innehat, 24 Monate nicht überschreiten. Der relevante Netzbetreiber kann für die Gültigkeit der VBE eine kürzere Dauer vorgeben. Die Gültigkeitsdauer der VBE wird der Regulierungsbehörde im Einklang mit dem geltenden nationalen Regulierungsrahmen mitgeteilt. Eine Verlängerung der VBE wird nur gewährt, wenn der Eigentümer des HGÜ-Systems nachweist, dass im Hinblick auf die vollständige Konformität erhebliche Fortschritte erzielt wurden. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der VBE werden etwa noch ausstehende Punkte ausdrücklich genannt.
(5) Der Höchstzeitraum, in dem der Eigentümer einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung den VBE-Status innehat, kann auf einen Freistellungsantrag beim relevanten Netzbetreiber nach dem Verfahren des Titels VII über 24 Monate hinaus verlängert werden.
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