Artikel 63 VO (EU) 2016/1447

EBE für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1) Eine EBE berechtigt den Eigentümer einer nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung, diese unter Nutzung des durch den Netzanschlusspunkt bestimmten Netzanschlusses zu betreiben.

(2) Der relevante Netzbetreiber stellt eine EBE aus, wenn sämtliche für die Zwecke des Status VBE ermittelten Unvereinbarkeiten beseitigt wurden und die Prüfung der Daten und Studien gemäß dieser Verordnung abgeschlossen ist.

(3) Im Hinblick auf den Abschluss der Prüfung der Daten und Studien stellt der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung dem relevanten Netzbetreiber auf Aufforderung Folgendes bereit:

a)
eine nach den einzelnen Bestandteilen aufgeschlüsselte Konformitätserklärung; und
b)
aktualisierte anwendbare technische Daten, Simulationsmodelle und Studien gemäß Artikel 62 Absatz 3, einschließlich der bei den Tests tatsächlich gemessenen Werte.

(4) Wird im Hinblick auf die Erteilung einer EBE eine Unvereinbarkeit ermittelt, kann auf Antrag beim relevanten Netzbetreiber nach dem Freistellungsverfahren gemäß Titel VII eine Freistellung gewährt werden. Der relevante Netzbetreiber stellt eine EBE aus, wenn die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung die Freistellungsbestimmungen erfüllt. Wenn der Antrag des Eigentümers abgelehnt wurde, kann der relevante Netzbetreiber den Betrieb der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung so lange untersagen, bis deren Eigentümer und der relevante Netzbetreiber die Unvereinbarkeit beseitigt haben und die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage die Anforderungen nach Ansicht des relevanten Netzbetreibers erfüllt.

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