Artikel 64 VO (EU) 2016/1447

Beschränkte Betriebserlaubnis für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung

(1) Die Eigentümer von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, denen eine EBE gewährt wurde, setzen den relevanten Netzbetreiber unverzüglich in Kenntnis über

a)
eine vorübergehende beträchtliche Änderung oder einen vorübergehenden beträchtlichen Verlust von Fähigkeiten der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung aufgrund einer oder mehrerer für die Leistungsfähigkeit bedeutender Änderungen oder
b)
einen Ausfall von Betriebsmitteln, der dazu führt, dass einige wesentliche Anforderungen nicht erfüllt sind.

(2) Der Eigentümer der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung beantragt beim relevanten Netzbetreiber eine beschränkte Betriebserlaubnis (BBE), wenn er realistisch erwartet, dass die in Absatz 1 beschriebenen Umstände länger als drei Monate andauern werden.

(3) Bei der Gewährung einer BBE nennt der relevante Netzbetreiber klar

a)
die offenen Punkte, aufgrund deren die BBE gewährt wird;
b)
die Verantwortlichkeiten und Fristen für die erwartete Lösung und
c)
eine maximale Gültigkeitsdauer, die zwölf Monate nicht überschreiten darf. Der zunächst gewährte Zeitraum kann kürzer sein und verlängert werden, wenn zur Zufriedenheit des relevanten Netzbetreibers nachgewiesen wird, dass im Hinblick auf die vollständige Konformität erhebliche Fortschritte erzielt wurden.

(4) Während der Gültigkeit der BBE wird die EBE für die Teile ausgesetzt, für die die BBE erteilt wurde.

(5) Die Gültigkeit der BBE kann erneut verlängert werden, wenn vor Ablauf ihrer Gültigkeit beim relevanten Netzbetreiber nach dem Freistellungsverfahren des Titels VII eine Freistellung beantragt wurde.

(6) Der relevante Netzbetreiber kann den Betrieb der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung untersagen, wenn die BBE ausläuft und die ihr zugrunde liegenden Umstände noch andauern. In solchen Fällen verliert die BBE automatisch ihre Gültigkeit.

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