Artikel 71 VO (EU) 2016/1447

Konformitätstests bei HGÜ-Systemen

(1) Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der nachstehenden Tests ersetzen, sofern sie dem relevanten Netzbetreiber vorgelegt werden.

(2) Test der Blindleistungskapazität:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation technisch in der Lage ist, gemäß Artikel 20 kapazitive und induktive Blindleistung abzugeben;
b)
der Test der Blindleistungskapazität wird jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung durchgeführt und betrifft folgende Parameter:

i)
Betrieb bei minimaler HGÜ-Wirkleistungskapazität;
ii)
Betrieb bei maximaler HGÜ-Wirkleistungskapazität;
iii)
Betrieb bei einer Wirkleistungseinstellung zwischen der minimalen und der maximalen HGÜ-Wirkleistungskapazität;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation wird für jeden unter Buchstabe b genannten Parameter mindestens 1 Stunde jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung betrieben;
ii)
es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation in der Lage ist, sich an jeden Sollwert der Blindleistung innerhalb des geltenden Blindleistungsbereichs anzupassen, und
iii)
innerhalb der im Blindleistungskapazitätsdiagramm definierten Betriebsbereichsgrenzen finden keine Schutzauslösungen statt.

(3) Test des Spannungsregelungsmodus:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation unter den in Artikel 22 Absatz 3 genannten Bedingungen im Spannungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b)
beim Test des Spannungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:

i)
der eingestellte Gradient und das Totband der stationären Charakteristik;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
die Unempfindlichkeit der Regelung;
iv)
das Zeitverhalten der Blindleistungsaktivierung;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich der Regelung sowie der Einstellungen von Statik und Totband entspricht den gemäß Artikel 22 Absatz 3 vereinbarten oder festgelegten charakteristischen Parametern;
ii)
die Unempfindlichkeit der Spannungsregelung beträgt höchstens 0,01 pu;
iii)
nach einem Spannungssprung werden 90 % der Änderung der Blindleistungsabgabe innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 festgelegten Zeit- und Toleranzbereiche erreicht.

(4) Test des Blindleistungsregelungsmodus:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation im Einklang mit Artikel 22 Absatz 4 im Blindleistungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b)
der Test des Blindleistungsregelungsmodus ergänzt den Test der Blindleistungskapazität;
c)
beim Test des Blindleistungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Blindleistungseinstellung;
ii)
die Genauigkeit der Regelung und
iii)
das Zeitverhalten der Blindleistungsaktivierung;

d)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Blindleistungseinstellung stehen mit Artikel 22 Absatz 4 im Einklang;
ii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht den in Artikel 22 Absatz 3 genannten Bedingungen.

(5) Test des Modus der Leistungsfaktorregelung:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation unter den in Artikel 22 Absatz 5 genannten Bedingungen im Modus der Leistungsfaktorregelung betrieben werden kann;
b)
beim Test des Modus der Leistungsfaktorregelung werden folgende Parameter überprüft:

i)
der Einstellungsbereich des Leistungsfaktors;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
die Anpassung der Blindleistung aufgrund einer sprunghaften Änderung der Wirkleistungsabgabe;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Leistungsfaktoreinstellung stehen mit Artikel 22 Absatz 5 im Einklang;
ii)
der für die Blindleistungsaktivierung infolge einer sprunghaften Änderung der Wirkleistungsabgabe erforderliche Zeitraum überschreitet nicht den in Artikel 22 Absatz 5 genannten Zeitraum;
iii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht dem in Artikel 22 Absatz 5 genannten Wert.

(6) Test der FSM-Reaktion:

a)
Es wird nachgewiesen, dass das HGÜ-System technisch in der Lage ist, die Wirkleistung im gesamten Betriebsbereich zwischen der maximalen und der minimalen HGÜ-Wirkleistungskapazität anzupassen, um zur Frequenzregelung beizutragen, wobei die stationären Parameter, wie die Statik und das Totband, sowie die dynamischen Parameter einschließlich der Robustheit bei Frequenzsprüngen sowie bei großen und schnellen Frequenzänderungen überprüft werden;
b)
für den Test werden unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um mindestens 10 % der Spannbreite der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistung in jeder Richtung abzudecken. Auf den Regler der HGÜ-Stromrichtereinheit oder der HGÜ-Stromrichterstation werden simulierte Frequenzabweichungssignale aufgeschaltet;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Aktivierungszeit für den gesamten Bereich der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe infolge des Frequenzsprungs überschreitet nicht den in Anhang II genannten Zeitraum;
ii)
nach der Reaktion auf den Frequenzsprung treten keine ungedämpften Leistungspendelungen auf;
iii)
die anfängliche Verzögerung steht im Einklang mit Anhang II;
iv)
die Statik ist innerhalb des in Anhang II genannten Bereichs einstellbar, und das Totband (Schwellen) überschreitet nicht den in Anhang II genannten Bereich;
v)
die Unempfindlichkeit der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe in jedem relevanten Betriebspunkt überschreitet nicht den in Anhang II festgelegten Bereich.

(7) Test der LFSM-O-Reaktion:

a)
Es wird nachgewiesen, dass das HGÜ-System technisch in der Lage ist, die Wirkleistungsabgabe kontinuierlich anzupassen, um im Falle eines starken Frequenzanstiegs im Netz zur Frequenzregelung beizutragen, wobei die Regelparameter für das stationäre Betriebsverhalten wie Statik und Totband und die dynamischen Parameter, einschließlich der Reaktion auf einen Frequenzsprung, überprüft werden;
b)
für den Test werden unter Berücksichtigung der Einstellungen von Statik und Totband Frequenzsprünge und -rampen simuliert, die groß genug sind, um mindestens 10 % der Spannbreite der frequenzabhängigen Anpassung der Wirkleistungsabgabe abzudecken. Auf den Regler der HGÜ-Stromrichtereinheit oder der HGÜ-Stromrichterstation werden simulierte Frequenzabweichungssignale aufgeschaltet;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Testergebnisse stehen sowohl für die dynamischen als auch für die stationären Parameter im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II;
ii)
nach der Reaktion auf den Frequenzsprung treten keine ungedämpften Leistungspendelungen auf.

(8) Test der LFSM-U-Reaktion:

a)
Es wird nachgewiesen, dass das HGÜ-System technisch in der Lage ist, bei Betriebspunkten unterhalb der maximalen HGÜ-Wirkleistungskapazität die Wirkleistungsabgabe kontinuierlich anzupassen, um im Falle eines starken Frequenzabfalls im Netz zur Frequenzregelung beizutragen;
b)
für den Test werden geeignete Lastpunkte für die Wirkleistungsabgabe mit Sprüngen und Rampen bei Unterfrequenz simuliert, die groß genug sind, um unter Berücksichtigung der Einstellungen für Statik und Totband eine Änderung der Wirkleistungsabgabe um mindestens 10 % des vollständigen Betriebsbereichs der Wirkleistung auszulösen. Auf die Regler der HGÜ-Stromrichtereinheit oder der HGÜ-Stromrichterstation werden simulierte Frequenzabweichungssignale aufgeschaltet;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Testergebnisse stehen sowohl für die dynamischen als auch für die stationären Parameter im Einklang mit den Anforderungen des Anhangs II;
ii)
nach der Reaktion auf den Frequenzsprung treten keine ungedämpften Leistungspendelungen auf.

(9) Test der Regelbarkeit der Wirkleistung:

a)
Es wird nachgewiesen, dass das HGÜ-System technisch in der Lage ist, die Wirkleistung über den gesamten Betriebsbereich gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und d anzupassen;
b)
dazu erteilt der relevante ÜNB manuelle oder automatische Anweisungen;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
es wurde ein stabiler Betrieb des HGÜ-Systems nachgewiesen;
ii)
der Zeitraum für die Anpassung der Wirkleistungsabgabe liegt unter der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a genannten Verzögerung;
iii)
die dynamische Reaktion des HGÜ-Systems auf Anweisungen, die auf den Austausch und das Teilen von Reserven oder die Teilnahme am Ausgleich von Leistungsbilanzabweichungen (Imbalance Netting) ausgerichtet sind, wurde nachgewiesen, wenn die vom relevanten ÜNB festgelegten Anforderungen an diese Produkte erfüllt werden können.

(10) Test zur Änderung der Rampengeschwindigkeit:

a)
Es wird nachgewiesen, dass das HGÜ-System technisch in der Lage ist, seine Rampengeschwindigkeit im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 anzupassen;
b)
dazu übermittelt der relevante ÜNB Anweisungen zur Anpassung der Rampengeschwindigkeit;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Rampengeschwindigkeit kann angepasst werden;
ii)
während der Rampenzeiträume wurde ein stabiler Betrieb des HGÜ-Systems nachgewiesen.

(11) Ggf. Test der Schwarzstartfähigkeit:

a)
Es wird nachgewiesen, dass das HGÜ-System technisch in der Lage ist, der Sammelschiene des angeschlossenen erzeugungsseitigen Drehstrom-Umspannwerks innerhalb eines vom relevanten ÜNB festgelegten Zeitraums gemäß Artikel 37 Absatz 2 Energie zuzuführen;
b)
der Test wird durchgeführt, während das HGÜ-System aus abgeschaltetem Zustand hochfährt;
c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
es wurde nachgewiesen, dass das HGÜ-System in der Lage ist, der Sammelschiene des angeschlossenen erzeugungsseitigen Drehstrom-Umspannwerks Energie zuzuführen;
ii)
das HGÜ-System wird auf einem stabilen Betriebspunkt mit der gemäß Artikel 37 Absatz 3 vereinbarten Kapazität betrieben.

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