Artikel 72 VO (EU) 2016/1447

Konformitätstests bei nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung und erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichtereinheiten

(1) Betriebsmittelbescheinigungen können Teile der nachstehend genannten Tests ersetzen, sofern sie dem relevanten Netzbetreiber vorgelegt werden.

(2) Test der Blindleistungskapazität von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung technisch in der Lage ist, gemäß Artikel 40 Absatz 2 kapazitive und induktive Blindleistung abzugeben;
b)
der Test der Blindleistungskapazität wird jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung durchgeführt und betrifft folgende Parameter:

i)
Betrieb bei mehr als 60 % der Maximalkapazität während 30 Minuten;
ii)
Betrieb bei 30 bis 50 % der Maximalkapazität während 30 Minuten und
iii)
Betrieb bei 10 bis 20 % der Maximalkapazität während 60 Minuten;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung wird für jeden unter Buchstabe b genannten Parameter mindestens während des verlangten Zeitraums jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung betrieben;
ii)
es wurde nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung in der Lage ist, sich an jeden Sollwert der Blindleistung innerhalb des vereinbarten oder festgelegten Blindleistungsbereichs anzupassen, und
iii)
innerhalb der im Blindleistungskapazitätsdiagramm definierten Betriebsbereichsgrenzen finden keine Schutzauslösungen statt.

(3) Test der Blindleistungskapazität von erzeugungsseitigen HGÜ-Stromrichtereinheiten:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation technisch in der Lage ist, im Einklang mit Artikel 48 Absatz 2 kapazitive und induktive Blindleistung abzugeben;
b)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die HGÜ-Stromrichtereinheit oder die HGÜ-Stromrichterstation wird unter folgenden Bedingungen mindestens eine Stunde lang jeweils bei maximaler kapazitiver und maximaler induktiver Blindleistung betrieben:

bei minimaler HGÜ-Wirkleistungskapazität;

bei maximaler HGÜ-Wirkleistungskapazität; und

bei einem Wirkleistungs-Betriebspunkt zwischen diesen Maximal- und Minimalwerten;

ii)
es wird nachgewiesen, dass die HGÜ-Stromrichtereinheit oder HGÜ-Stromrichterstation in der Lage ist, sich an jeden Sollwert der Blindleistung innerhalb des vereinbarten oder festgelegten Blindleistungsbereichs anzupassen, und
iii)
innerhalb der im Blindleistungskapazitätsdiagramm definierten Betriebsbereichsgrenzen finden keine Schutzauslösungen statt.

(4) Test des Spannungsregelungsmodus:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung unter den in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegten Bedingungen im Spannungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b)
beim Test des Spannungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:

i)
der eingestellte Gradient und das Totband der stationären Charakteristik;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
die Unempfindlichkeit der Regelung;
iv)
das Zeitverhalten der Blindleistungsaktivierung;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich der Regelung sowie der Einstellungen von Statik und Totband entspricht den vereinbarten oder festgelegten charakteristischen Parametern gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631;
ii)
im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 beträgt die Unempfindlichkeit der Spannungsregelung höchstens 0,01 pu;
iii)
nach einer Spannungsänderung werden 90 % der Änderung der Blindleistungsabgabe innerhalb der in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 festgelegten Zeit- und Toleranzbereiche erreicht.

(5) Test des Blindleistungsregelungsmodus:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung unter den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Bedingungen im Spannungsregelungsmodus betrieben werden kann;
b)
der Test des Blindleistungsregelungsmodus ergänzt den Test der Blindleistungskapazität;
c)
beim Test des Blindleistungsregelungsmodus werden folgende Parameter überprüft:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Blindleistungseinstellung;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
das Zeitverhalten der Blindleistungsaktivierung;

d)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Blindleistungseinstellung stehen mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 im Einklang;
ii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Bedingungen.

(6) Test des Modus der Leistungsfaktorregelung:

a)
Es wird nachgewiesen, dass die nichtsynchrone Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung unter den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Bedingungen im Modus der Leistungsfaktorregelung betrieben werden kann;
b)
beim Test des Modus Leistungsfaktorregelung werden folgende Parameter überprüft:

i)
der Einstellungsbereich des Leistungsfaktors;
ii)
die Genauigkeit der Regelung;
iii)
die Anpassung der Blindleistung aufgrund einer sprunghaften Änderung der Wirkleistungsabgabe;

c)
der Test wird als erfolgreich erachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
der Bereich und die Schrittweite der Leistungsfaktoreinstellung stehen mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 im Einklang;
ii)
der für die Blindleistungsaktivierung infolge einer sprunghaften Änderung der Wirkleistungsabgabe erforderliche Zeitraum überschreitet nicht den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Zeitraum;
iii)
die Genauigkeit der Regelung entspricht dem in Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/631 genannten Wert.

(7) Hinsichtlich der in den Absätzen 4, 5 und 6 genannten Tests kann der relevante ÜNB zwei der drei Regelungsoptionen für die Prüfung auswählen.

(8) LFSM-O-Reaktion der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung: Die Tests werden gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durchgeführt.

(9) LFSM-U-Reaktion der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung: Die Tests werden gemäß Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 durchgeführt.

(10) Regelbarkeit der Wirkleistungsabgabe der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung: Die Tests werden gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/631 durchgeführt.

(11) FSM-Reaktion der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung: Die Tests werden gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/631 durchgeführt.

(12) Regelung der Frequenzwiederherstellung der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung: Die Tests werden gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/631 durchgeführt.

(13) Der Test der schnellen Signalreaktion der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung wird als erfolgreich erachtet, wenn nachgewiesen wird, dass die Reaktion der nichtsynchronen Stromerzeugungsanlage mit Gleichstromanbindung innerhalb des in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraums erfolgt.

(14) Für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, deren Drehstrom-Sammelnetz nicht mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betrieben wird, vereinbart der relevante Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB die erforderlichen Konformitätstests.

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