Artikel 84 VO (EU) 2016/1447

Änderung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Die Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass alle einschlägigen Klauseln in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Netzanschluss neuer HGÜ-Systeme oder neuer nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung betreffen, mit den Anforderungen dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.

(2) Alle einschlägigen Klauseln in Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Netzanschluss bestehender HGÜ-Systeme oder bestehender nichtsynchroner Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung betreffen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 alle oder einige Anforderungen dieser Verordnung anwendbar sind, werden so geändert, dass sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Die betreffenden Klauseln werden binnen drei Jahren nach der Entscheidung der Regulierungsbehörde oder des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 geändert.

(3) Die Regulierungsbehörden stellen sicher, dass nationale Vereinbarungen zwischen Netzbetreibern und den Eigentümern von neuen oder bestehenden HGÜ-Systemen und nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, die unter diese Verordnung fallen und Netzanschlussbestimmungen für HGÜ-Systeme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung betreffen, insbesondere nationale Netzkodizes, die Anforderungen dieser Verordnung widerspiegeln.

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