Artikel 85 VO (EU) 2016/1447
HGÜ-Systeme oder nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung, die an nicht dem EU-Recht unterliegende Synchrongebiete oder Regelzonen angeschlossen sind
(1) Verbindet ein HGÜ-System, das den Anforderungen dieser Verordnung unterliegt, Synchrongebiete oder Regelzonen, von denen mindestens eine(s) nicht dem Unionsrecht unterliegt, bemüht sich der relevante ÜNB oder ggf. der Eigentümer des HGÜ-Systems darum, eine Vereinbarung zu treffen, die sicherstellt, dass die Eigentümer von HGÜ-Systemen, die rechtlich nicht zur Einhaltung dieser Verordnung verpflichtet sind, ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen beitragen.
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Vereinbarung nicht getroffen werden, nutzt der relevante ÜNB bzw. der Eigentümer des HGÜ-Systems alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
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