ANHANG VIII VO (EU) 2016/1447

Anforderungen hinsichtlich Blindleistung und Spannung gemäß Artikel 48

Spannungsbereich Zeitraum für den Betrieb
0,85 p.u. - 0,90 p.u. 60 Minuten
0,90 p.u. - 1,10 p.u. Unbegrenzt
1,10 p.u. - 1,12 p.u. Unbegrenzt, soweit vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB nichts anderes festgelegt wurde.
1,12 p.u. - 1,15 p.u. Vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB festzulegen.
Tabelle 12: Mindestzeiträume, in denen eine erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstation in der Lage sein muss, bei Abweichungen der Spannung vom Referenzwert 1 p.u. ohne Trennung vom Netz zu arbeiten, wenn die Basisspannung für die p.u.-Werte zwischen 110 kV (einschließlich) und 300 kV (ausschließlich) liegt.
SpannungsbereichZeitraum für den Betrieb
0,85 p.u. - 0,90 p.u.60 Minuten
0,90 p.u. - 1,05 p.u.Unbegrenzt
1,05 p.u. - 1,15 p.u.Vom relevanten Netzbetreiber in Abstimmung mit dem relevanten ÜNB festzulegen. Für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Spannungsabweichungen können mehrere Unterbereiche festgelegt werden.
Tabelle 13: Mindestzeiträume, in denen eine erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstation in der Lage sein muss, bei Abweichungen der Spannung vom Referenzwert 1 p.u. ohne Trennung vom Netz zu arbeiten, wenn die Basisspannung für die p.u.-Werte zwischen 300 kV und 400 kV (jeweils einschließlich) liegt.
Höchstbereich von Q/PmaxHöchstbereich der Spannung in stationärem Zustand in p.u.
0,950,225
Tabelle 14: Höchstbereich für Q/Pmax und für die Spannung in stationärem Zustand für eine erzeugungsseitige HGÜ-Stromrichterstation.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.